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Neue Fristen bei drohender Insolvenz
Thema der Woche

Neue Fristen bei drohender Insolvenz

Dr. Christian Sering, Rechtsanwalt der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER, ist Fachanwalt für Strafrecht. Foto: SC
Rechtsanwalt Dr. Christian Sering bearbeitet in der Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER die Bereiche Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, ist Compliance Officer und Lehrbeauftragter des Zentrums für Weiterbildung und Wissenschaft der Universität Augsburg. Foto: SCHEIDLE

Seit 1. Januar 2024 gelten wieder neue Fristen im Insolvenzrecht. Rechtsanwalt Dr. Christian Sering von der Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER zeigt, wie ein verschleppter Insolvenzantrag, der erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben kann, vermieden wird.

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen nimmt leider derzeit wieder branchenunabhängig stark zu. Grund genug, nochmals auf die Gefahren eines verschleppten Insolvenzantrags hinzuweisen, der für den Geschäftsführer einer GmbH erhebliche strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen kann. Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, so muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzeröffnungsantrag stellen. Bei der Zahlungsunfähigkeit galt hier immer schon eine Maximalfrist von drei Wochen, bei der Überschuldung waren es – zwischenzeitlich befristet bis zum 31.12.2023 maximal 8 Wochen. Der Gesetzgeber hatte damit auf die Folgen der Pandemie reagiert. Wegen der stark gestiegenen Rohstoff- und Energiepreise wurde den Unternehmen ein größerer Zeitpuffer ermöglicht, um eine eingetretene wirtschaftliche Krise zu beseitigen. Aber immer schon galt: Bei Verfehlung der Fristen droht dem Geschäftsführer nicht nur eine Strafbarkeit nach § 15a Abs. 4 InsO, sondern im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung die sogenannte „Inhabilität“ gemäß § 6 Absatz 2 GmbHG, d.h. die kraft Gesetz eintretende Unfähigkeit zur Ausübung eines Geschäftsführeramts für die Dauer von fünf Jahren.

Wichtig ist nun, dass einige befristete Sonderregelungen im Insolvenzrecht zum 31.12.2023 ausgelaufen sind. Das bedeutet, dass seit dem 1. Januar 2024 wieder die ursprünglichen Regelungen zur Insolvenzantragspflicht und Fortführungsprognose Gültigkeit haben.

Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung beachten

Das bedeutet zweierlei: Die erste Änderung betrifft die Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung. Eine Überschuldung des Unternehmens liegt dann vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (sog. rechtliche Überschuldung), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.

Seit dem 01. Januar 2024 gilt wieder die Maximalfrist von 6 Wochen, während für die Zahlungsunfähigkeit nach wie vor die Frist von 3 Wochen unverändert bleibt. Nicht allen klar ist übrigens, dass die gesetzlichen Höchstfristen nicht ausgeschöpft werden dürfen, wenn bereits früher feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung nicht zu erwarten ist. 

Änderung des Prognosezeitraums

Die zweite Änderung betrifft den Zeitraum, der bei der Fortführungsprognose darüber entscheidet, ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Bis zum 31.12.2023 wurde hier infolge der Pandemielage ein Zeitraum von vier Monaten zugrunde gelegt. Mit dem 31.12.2023 ist auch diese Befristung ausgelaufen, es gilt also wieder der herkömmliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten. Damit wird ein deutlich schärferes Monitoring des Unternehmens erforderlich, dass die Liquiditätsplanung nicht nur von vier, sondern von zwölf Monaten in den Blick zu nehmen hat.

Die Geschäftsführer tun gut daran, diese aktuelle Gesetzeslage bei ihrer Finanzplanung zu berücksichtigen und sich bei Bedarf qualifiziert beraten zu lassen. Denn die Verfolgungspraxis der bayerischen Staatsanwaltschaften ist im Bereich der Insolvenzverschleppung, die auch fahrlässig begangen werden kann, wenn man schlicht die Augen vor der Realität verschließt, unverändert rigoros!

Die Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER hilft Unternehmen und ihren Geschäftsführern durch frühzeitige Beratung dabei, folgenschwere Fehler zu vermeiden.

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