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Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Besonderheiten stoßen im Internet häufig auf Hürden – etwa durch zu kleine Schriftgrößen, fehlende Alternativtexte bei Bildern oder eine unübersichtliche Navigation. Viele digitale Angebote sind dadurch für sie kaum oder gar nicht nutzbar.
Digitale Barrierefreiheit setzt genau hier an: Sie stellt sicher, dass alle Menschen gleichberechtigten Zugang zu Websites, Online-Shops, Apps und digitalen Services erhalten. Das ist nicht nur ein Ausdruck sozialer Verantwortung und Inklusion, sondern ab dem 28. Juni 2025 auch gesetzlich vorgeschrieben. Denn dann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Aber was bedeutet das konkret?
Das BFSG entspringt dem European Accessibility Act (EAA) und gilt demnach europaweit. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten – darunter fallen unter anderem Websites, mobile Anwendungen, E-Commerce-Plattformen, Online-Banking, E-Books und elektronische Kommunikationsdienste.
Grundsätzlich gilt das Gesetz für Unternehmen, die digitale Angebote für Endverbraucher bereitstellen. Eine Ausnahme besteht nur für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme unter zwei Millionen Euro – sofern sie ihre Produkte nicht online vertreiben.
Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro oder weitere rechtliche Konsequenzen. Unternehmen sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut zu machen – nicht zuletzt, um Abmahnungen und Imageschäden zu vermeiden.
Digitale Barrierefreiheit betrifft in erster Linie die Ebenen Entwicklung, Design und Content eines Produkts. So kommt es beispielsweise bei der Entwicklung einer Webseite darauf an, dass die HTML-Struktur korrekt implementiert und dadurch eine einfache Bedienbarkeit gewährleistet wird. Ein barrierefreies Design hingegen zeichnet sich durch intuitive Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit und Verständlichkeit aus. Bei digitalem Content kann Inklusion die Implementierung von ALT-Texten für Bild und Ton, Untertitel bei Videos und die Nutzung einer verständlichen Sprache beinhalten.
Konkret orientiert sich das BFSG an den internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1 (Level AA) sowie an der deutschen Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV). Insgesamt definieren diese Richtlinien über 60 Anforderungen, die je nach Art des digitalen Angebots erfüllt werden müssen.
Doch das BFSG ist mehr als nur eine Pflicht – es ist auch eine Chance für Unternehmen, ihre Online-Präsenz nachhaltig zu verbessern. Denn wer seine digitalen Angebote inklusiv gestaltet, verbessert nicht nur deren Nutzerfreundlichkeit für Menschen mit Beeinträchtigungen, sondern profitiert insgesamt von einer größeren Reichweite, besseren SEO-Ergebnissen und einer positiveren Außenwirkung.
Wer diese Neuerungen bisher nicht auf der Agenda hatte, sollte jetzt aktiv werden. Denn ab dem 28. Juni 2025 gilt: Nur wer barrierefrei ist, bleibt wettbewerbsfähig. Die VMM Medienagentur unterstützt Sie dabei, Ihre digitalen Angebote rechtzeitig und gezielt auf Barrierefreiheit auszurichten.
Beim VMM-Barrierefreiheits-Check werden Ihre bestehenden Kanäle analysiert, mögliche Schwachstellen identifiziert und konkreter Handlungsbedarf aufgezeigt – auf Wunsch übernimmt das Team auch die Umsetzung für Sie.