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AWI Treuhand: Verluste richtig nutzen – Steuerstrategien bei Restrukturierungen

AWI Treuhand: Verluste richtig nutzen – Steuerstrategien bei Restrukturierungen

Margot Liedl, ­Steuerberaterin und Fachberaterin für ­Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e. V.) Foto: AWI TREUHAND
Margot Liedl, ­Steuerberaterin und Fachberaterin für ­Restrukturierung und Unternehmensplanung (DStV e. V.) Foto: AWI TREUHAND

Verlustverrechnungen bieten insbesondere bei Restrukturierungen und Unternehmenssanierungen wichtige Möglichkeiten, die finanzielle Stabilität eines Unternehmens zu sichern und den Weg für eine erfolgreiche Neuausrichtung zu ebnen. Für eine optimale Nutzung ist jedoch eine präzise Kenntnis der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen erforderlich.

Verlustvorträge ermöglichen es Unternehmen, steuerliche Verluste, die in einem Geschäftsjahr entstanden sind, auf zukünftige Jahre zu übertragen. So können diese Verluste mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden, wodurch sich die steuerliche Belastung in Gewinnjahren reduziert. Grundsätzlich können Verlustvorträge ohne zeitliche Befristung genutzt werden, allerdings gibt es Einschränkungen hinsichtlich der Höhe: Verluste können bis zu einer Höhe von 1 Mio. Euro ohne weitere Begrenzung abgezogen werden. Für darüber hinausgehende Verluste ist derzeit ein Abzug von 70 Prozent möglich. Der verbleibende Betrag wird auf das Folgejahr übertragen und steht dort wiederum zur Verrechnung mit Gewinnen zur Verfügung. Verlustrückträge sind ebenfalls möglich. Sie erlauben es, Verluste eines Jahres mit Gewinnen der letzten beiden Jahre zu verrechnen, um die Steuerlast zu mindern. Diese Regelung ist jedoch ausschließlich bei der Körperschaft- und Einkommensteuer anwendbar und auf einen maximalen Betrag von 1 Mio. Euro begrenzt. Bei der Gewerbesteuer sind Verlustrückträge nicht zulässig.

Einschränkung bei Verlustverrechnung und Rückausnahmen

Eine zentrale Hürde bei der Nutzung von Verlustvorträgen besteht bei einem Wechsel auf der Ebene der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft. Werden in einem Zeitraum von fünf Jahren weniger als 50 Prozent der Anteile einer Gesellschaft erworben, können die vorhandenen Verluste unverändert weiter genutzt werden. Werden jedoch mehr als 50 Prozent der Anteile innerhalb von fünf Jahren übertragen, so droht der Untergang der Verlustvorträge. Diese Regelung hat das Ziel, den Handel mit Verlustvorträgen zu verhindern und soll gewährleisten, dass Verluste steuerlich nur dann berücksichtigt werden können, wenn die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft erhalten bleibt und der Beteiligungserwerb nicht allein zur Nutzung der Verlustvorträge erfolgt.

Vor diesem Hintergrund bestehen bei einem Anteilseignerwechsel bei Überschreiten der 50-Prozent-Grenze innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren Rückausnahmen, die die Nutzung eines Verlustvortrags weiterhin ermöglichen: Verluste können durch die Sanierungsklausel geschützt werden, sofern strenge Bedingungen wie die Sicherung von Arbeitsplätzen erfüllt sind. Alternativ ermöglicht der fortführungsgebundene Verlustvortrag den Erhalt von Verlusten, wenn die Geschäftstätigkeit fortgeführt wird.

Fazit

Verlustvorträge können bei Restrukturierungen erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Ihre korrekte Nutzung erfordert jedoch eine sorgfältige Planung, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50 Prozent der Anteile. Unternehmen sollten sich der rechtlichen Einschränkungen bewusst sein und eine Strategie entwickeln, um die Möglichkeiten von Verlustvorträgen voll auszuschöpfen. Steuerrechtliche Szenarien müssen genau durchdacht und potenzielle Verlustuntergänge vermieden werden. Dies erfordert eine umfassende Analyse der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sowie eine sorgfältige Prüfung bestehender Verlustvorträge. Vor allem vor einem Unternehmenskauf oder der Übertragung einer Verlustgesellschaft im Rahmen eines Umwandlungsprozesses ist eine fundierte steuerliche Due Diligence unverzichtbar. Nur so lässt sich sicherstellen, dass vorhandene Verlustvorträge nicht nur identifiziert, sondern auch unter den geltenden rechtlichen Bedingungen effektiv genutzt werden können. Falls Sie hierzu Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

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