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„Wie wird eigentlich zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung unterschieden? Gibt es da eine eindeutige Grenzlinie?“
Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten haben die Inhaber und Geschäftsleiter in der Regel jede Menge Probleme zu bewältigen, um das Schiff wieder auf Kurs zu bringen. Neben den Aufgabenstellungen, wie der Umsatz gesteigert und die Ausgaben gesenkt werden können, stoßen die Verantwortlichen eines Unternehmens im Rahmen der eigenen Recherchen unweigerlich auch auf die Frage: „Muss ich Insolvenzantrag stellen? Bin ich schon in der Insolvenzverschleppung?“
Bevor man zu dem Punkt gelangt, sich um die juristischen Feinheiten einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Insolvenzverschleppung Gedanken zu machen, ist zunächst zu beleuchten, was eine Insolvenzverschleppung ist und wer diese überhaupt begehen kann.
Eine sog. Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist und die verantwortliche Person nicht oder nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt. Die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen finden sich in § 15a InsO.
Die Frage, wer überhaupt eine Insolvenz verschleppen kann, beantwortet eben diese Vorschrift grundsätzlich in Absatz 1 und engt damit auch den Kreis der potentiellen „Insolvenzverschlepper“ ein. Denn betroffen sind regelmäßig die Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften, so z.B. die Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG. Von vornherein ausgeschlossen und nicht betroffen sind somit Einzelunternehmer oder auch Geschäftsführer von Gesellschaften ohne beschränkte Haftung, wie z.B einer GbR oder OHG. Denn diese unterliegen schon keiner Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen.
Gelangt der Geschäftsleiter des Einzelunternehmens nach den oben genannten Vorüberlegungen zu der Erkenntnis, schon nicht „Insolvenzverschlepper“ sein zu können, muss er sich zumindest um diese Frage keiner weiteren Gedanken machen.
Anders verhält es sich aber beim Geschäftsführer der GmbH. Denn dieser hat die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Beachtet der Geschäftsführer der GmbH diese Fristen nicht, verschleppt er die Insolvenz. Die Beantwortung der Frage, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ist am Ende maßgeblich für die Folgen, die den Geschäftsführer persönlich treffen.
Bei der vorsätzlichen Verschleppung handelt der Geschäftsführer grundsätzlich bewusst und gewollt, indem er trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens keinen Insolvenzantrag stellt. Er nimmt dabei in Kauf, dass die Insolvenz verschleppt wird und Gläubiger geschädigt werden.
Bei der fahrlässigen Insolvenzverschleppung handelt der Geschäftsführer nicht mit dem Wissen und Wollen, den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig zu stellen. Er hat die finanzielle Lage des Unternehmens falsch eingeschätzt oder war unzureichend informiert. Dennoch trägt er Verantwortung für das Versäumnis.
Zentraler Ausgangspunkt für die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist damit die subjektive Komponente, d. h. die Gedankenwelt des Geschäftsführers, d.h. kannte der Geschäftsführer die Insolvenzreife oder hätte er sie erkennen können, wenn er die erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen? Die Grenzen zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit sind dabei nicht immer eindeutig zu ziehen, insbesondere wenn der Geschäftsführer nämlich grob fahrlässig handelt. Bei der groben Fahrlässigkeit hätte es sich bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt dem Geschäftsführer quasi aufdrängen müssen, dass er Insolvenzantrag stellen muss.
In beiden Fällen der Insolvenzverschleppung kann es zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen kommen.
Strafrechtlich drohen dem Geschäftsführer bei Vorsatz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Im Falle fahrlässiger Begehung beträgt die Strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Zivilrechtlich drohen dem Geschäftsführer daneben die persönliche Haftung für den durch die Insolvenzverschleppung entstandenen Schaden, insbesondere gegenüber Gläubigern und Insolvenzverwaltern der insolventen GmbH. Für den Geschäftsführer der GmbH macht sich die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit aber auch besonders im Hinblick auf seine berufliche Zukunft bemerkbar. Denn bei strafrechtlicher Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung kann es für den Geschäftsführer zu einem gesellschaftsrechtlichen Berufsverbot kommen, das ihn daran hindert, für die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des Strafurteils in einer weiteren GmbH Geschäftsführer zu werden.
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