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„Vor 15 Jahren ist unser Firmengründer verstorben, nun seine Witwe. Aus deren Nachlass sind Unterlagen aufgetaucht, dass eine Immobilie in den 1980er Jahren wohl unter betrügerischen Methoden erworben wurde. Geschädigter ist der Schwiegervater eines Miterben. Wenn dafür nun Strafzahlungen oder Schadenersatz fällig werden: Haftet dafür nur der Erbe, dem die Immobilie zugefallen ist, oder betrifft das die ganze Erbengemeinschaft?“
Voraussetzung für Strafzahlungen oder Schadensersatz ist, dass der Anspruch nicht verjährt ist. Nur falls keine Verjährung vorliegt, kommt eine Haftung des bzw. der Erben in Betracht.
Im deutschen Zivilrecht regelt die Verjährung den Zeitraum, innerhalb dessen ein Rechtsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Schuldner vor Gericht auf die Verjährung berufen und der Anspruch des Gläubigers kann nicht mehr durchgesetzt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Bestimmte Ansprüche unterliegen jedoch längeren Verjährungsfristen oder können sogar von der Verjährung ausgenommen sein.
Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte jedoch erst durch den Tod der Witwe und die dabei aufgefundenen Unterlagen von den betrügerischen Machenschaften erfahren. Damit hat die Verjährung grundsätzlich erst zu laufen begonnen. Allerdings gibt es aus Gründen des Rechtsfriedens sogenannte Verjährungshöchstfristen. Diese laufen in der Regel ab Schadenseintritt und sind unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten. In Betracht kommt hier die Verjährungshöchstfrist des § 199 III BGB. Danach verjähren Schadensersatzansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an oder in 30 Jahren von der Begehung der schädigenden Handlung an. Da der Betrug in den 80er Jahren begangen wurde, liegt die Verletzungshandlung jedenfalls mehr als 30 Jahre zurück. Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist daher voraussichtlich bereits verjährt. Wichtig ist hierbei, dass die Einrede der Verjährung vor Gericht erhoben werden muss, d.h. der Schuldner muss sich darauf berufen.
Geht man davon aus, dass Schadensersatzansprüche noch bestehen, ist zu klären, wer dafür haften muss.
In Deutschland gilt das Prinzip der Universalsukzession, d.h. man erbt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Verpflichtungen des Erblassers, vgl. § 1922 BGB. Die vererbten Verpflichtungen werden als Nachlassverbindlichkeiten bezeichnet. Die Schadensersatzansprüche des Geschädigten sind als solche Nachlassverbindlichkeiten einzuordnen, vgl. § 1967 II BGB.
Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet grundsätzlich der Erbe persönlich und auch mit seinem Privatvermögen, vgl. § 1967 I BGB. Sind mehre Erben vorhanden, die gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden, so haften sie im Außenverhältnis, also z.B. gegenüber dem Geschädigten, als Gesamtschuldner iSd § 421 BGB. Untereinander haften sie in Höhe ihres eigenen Anteils, vgl. § 426 I BGB. Solange die Erbengemeinschaft noch besteht werden die Nachlassverbindlichkeiten zunächst aus dem Nachlass selbst zu berichtigen, d.h. es wird vorrangig das vererbte Vermögen genutzt, um die Schadensersatzansprüche zu bezahlen.
Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass nicht nur der Erbe, dem das Haus zugefallen ist für Schadensersatzansprüche aufkommen muss. Vielmehr sind alle Erben gemeinsam verpflichtet. Damit bei Nachlassverbindlichkeiten keine teuren Fehler gemacht werden, ist es in jedem Fall ratsam, einen fachkundigen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann gemeinsam mit Ihnen Ihre Handlungsmöglichkeiten durchgehen und so das für Sie optimale Ergebnis erzielen.
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