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Tarifstreit bei Oettinger: Rechtsanwalt ordnet das Aus der Schlichtung ein
Peter Umbach, Rechtsanwalt und Partner bei UP Rechtsanwälte

Tarifstreit bei Oettinger: Rechtsanwalt ordnet das Aus der Schlichtung ein

Peter Umbach, Rechtsanwalt und Partner bei UP Rechtsanwälte. Foto: UP Rechtsanwälte
Peter Umbach, Rechtsanwalt und Partner bei UP Rechtsanwälte. Foto: UP Rechtsanwälte

Zwischen der Brauerei Oettinger und der Gewerkschaft NGG ist die Schlichtung vor allem an einem Punkt des neuen Manteltarifvertrags zerbrochen: der Ausweitung der Wochenarbeitszeit in der Hochsaison. Welche Rolle das Arbeitszeitgesetz tatsächlich spielt und welche Lösungswege es noch gibt, ordnet B4B-Experte Peter Umbach ein.

Das aktuelle Schlichtungsverfahren zwischen der Brauerei Oettinger und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) ist am zentralen Punkt des neuen Manteltarifvertrags gescheitert. Die Regelung, die eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38 auf bis zu 45 Stunden in den Quartalen 2 und 3 vorsieht, ist besonders für die saisonale Produktion der Brauerei von Bedeutung. Diese Flexibilität ist für Unternehmen in der Branche notwendig, um saisonalen Nachfragespitzen gerecht zu werden.

Arbeitszeit nicht Entgelt

Grundsätzlich wird in Manteltarifverträgen unter anderem die übliche Arbeitszeit geregelt. Also ob saisonbedingt eine Mehrarbeit durch die Arbeitnehmer zu erfolgen hat. Daneben wird meist eine Regelung hinsichtlich der entsprechenden Ausgleichszeiträume getroffen. Außerdem wird meistens auch geregelt, wie die Mehrarbeit durch den Arbeitgeber kompensiert wird, also ggf. durch Überstundenzuschläge, Freizeitausgleich oder in anderer Form. Die konkrete Höhe der Überstundenzuschläge oder auch das generelle Gehalt wird dagegen in entsprechenden Entgelttarifverträgen geregelt.

Kritik der NGG

Die NGG hat Bedenken geäußert, da im vorgeschlagenen Vertrag keine klaren Regelungen für den Ausgleich der Mehrarbeit definiert sein sollen. Die fehlende Klarheit darüber, wie Überstunden vergütet oder durch reduzierte Arbeitszeiten in anderen Phasen ausgeglichen werden, könnte ein erhebliches Risiko für die Beschäftigten darstellen. Die NGG fordert eine transparente Regelung, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer angemessen entschädigt werden und ihre Arbeitsbedingungen geschützt sind.

Das Argument des Schlichters

Der Schlichter, Benedikt Hövelmann, verweist in seiner Antwort auf die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere auf die Ausgleichszeiträume gemäß § 3 ArbZG. Dieses Argument könnte als Versuch gesehen werden, den rechtlichen Rahmen der Verhandlungen zu respektieren. Jedoch wird von der NGG auf die unzureichende praktische Umsetzung und die damit verbundenen potenziellen rechtlichen Probleme hingewiesen. Sie erachtet den Verweis auf das Arbeitszeitgesetz als unzureichend, da er die bestehenden Bedenken nicht adressiert und somit die Gefahr von Konflikten vor dem Arbeitsgericht prognostiziert wird. Hier fehlt uns der Einblick in die konkreten Verhandlungsthemen und inwieweit etwaige Ausgleichszeiträume besprochen wurden.

Zusammenfassung und Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Scheitern der Schlichtung zwischen der Brauerei Oettinger und der NGG wohl auf die unzureichende Regelung des Ausgleichs für die Mehrarbeit zurückzuführen ist. Für zukünftige Verhandlungen ist es entscheidend, wie etwaige Ausgleichsregelungen definiert werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden. Ein konstruktiver Dialog zwischen den Parteien sollte angestrebt werden, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden und das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stärken. Für den Schlichter stellt sich die Aufgabe, etwaige Ausgleichsregelungen so zu gestalten, dass das Unternehmen weiter wettbewerbsfähig bleibt.

In dieser Verhandlungssituation scheint von außen betrachtet ein Ungleichgewicht zu herrschen. Die Arbeitgeberseite will für die Hochsaison alle personellen Kapazitäten ausnutzen, um so flexibel zu sein. Damit könnten die Umsatzrückgänge aus der Nebensaison nach Auffassung der Brauerei aufgefangen werden. Da wir an der Schlichtung nicht beteiligt sind, ist uns nicht bekannt, welche weiteren Vorschläge die Brauerei gemacht hat. Der Presse ist zu entnehmen, dass eine Gehaltserhöhung von 2,8 % Teil des Schlichterspruchs war. Grundsätzlich versucht ein Schlichterspruch eine Regelung für beide Seiten zu finden. Es ist im Regelfall nahezu unmöglich, dass beide Seiten zufrieden sind. Da nun wieder Streiks drohen, stellt sich die Frage, ob es Lösungsmöglichkeiten gibt, die nun in die Schlichtung eingebracht werden können.

Der Verweis auf das Arbeitszeitgesetz macht aus unserer Sicht nur Sinn, wenn der Schlichter auch mit den Parteien eine Regelung zum Ausgleich der Mehrarbeit besprochen hat. Die Unternehmensleitung geht von einer politischen Entscheidung der Gewerkschaft aus und sieht die Zukunft des Unternehmens gefährdet. Eine Lösung könnte sein, dass Mehrleistungen in der Hochsaison ganz oder zum Teil einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, das dann in der ruhigeren Zeit aufgebraucht werden kann. Auf der anderen Seite spricht die Gewerkschaft von einer reinen Arbeitszeiterhöhung, was juristisch so nicht gesehen werden kann.

Die Geschäftsleitung betont, dass die Mehrleistungen immer mit dem Betriebsrat gemeinsam entschieden werden. Hier gibt es Mechanismen, die diese gemeinsame Entscheidung in die richtigen Bahnen lenken können. Doch dies sind Spekulationen aus der Ferne sind. Welche konkreten Maßnahmen bereits in der Schlichtung besprochen wurden, sind uns nicht bekannt. Nach meiner Erfahrung spielt die Kommunikation in den Verhandlungen und nach außen eine erhebliche Rolle, um politisch getriebene Reaktionen zu vermeiden.

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