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Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen gehört zu den zentralen Instrumenten der Unternehmensnachfolge. Sie ermöglicht es, Unternehmen weitgehend steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen. Diese Begünstigung ist jedoch an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Werden diese nicht eingehalten, kommt es zur sogenannten Nachversteuerung. Gerade im Zusammenhang mit einem späteren Unternehmensverkauf entsteht hier ein erhebliches Risiko.
Für die erbschaftsteuerliche Begünstigung kommt es entscheidend darauf an, ob überhaupt begünstigtes Betriebsvermögen vorliegt. Betriebsvermögen umfasst grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb zugeordnet sind und in einem funktionalen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Entscheidend ist also nicht die bloße Eigentümerstellung, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Nutzung.
Davon abzugrenzen ist sog. Verwaltungsvermögen, also solches Vermögen, welches typischerweise nicht der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit dient ( z.B. vermietete Immobilien, Anteile an Kapitalgesellschaften kleiner 25 Prozent, teilweise Barmittel u.ä.)
Das Erbschaftsteuerrecht sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen zwei Verschonungsmodelle:
Zentral für beide Modelle sind die sogenannten Behaltensfristen. Hierunter versteht man einen festgelegten Zeitraum, in dem begünstigtes Betriebsvermögen nach einer Schenkung oder Erbschaft nicht veräußert, aufgegeben oder entnommen werden darf, um die gewährte Steuerbefreiung nicht zu verlieren. Sie beträgt:
Innerhalb dieser Zeit muss das Unternehmen fortgeführt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt dazu, dass die gewährte Steuerbegünstigung rückwirkend ganz oder teilweise entfällt.
Für die Praxis im Falle des Verkaufs des Unternehmens besonders relevant ist die Frage, wann die Behaltensfrist überhaupt beginnt. Davon hängt ab, ob ein späterer Verkauf noch unschädlich ist oder bereits zur Nachversteuerung führt.
Hierzu gibt es eine neue Entwicklung in der Rechtsprechung. Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.12.2025, Az. 3 K 695/24 Erb entschieden, dass für die Berechnung der Behaltensfrist nicht mehr der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich sein soll, sondern erst der Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs. Vereinfacht gesagt: Nicht mehr der Abschluss des Kaufvertrags soll entscheidend sein, sondern erst die tatsächliche Übereignung des Unternehmens.
Das steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser stellte bislang darauf ab, wann die rechtliche Verpflichtung zur Übereignung eingegangen wurde, also auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Das Verfahren ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig. Für die Praxis bedeutet das: Wer innerhalb der Behaltensfrist einen Verkauf plant, muss den Zeitpunkt der Umsetzung besonders sorgfältig strukturieren. Bis zu einer endgültigen Klärung durch den Bundesfinanzhof besteht das Risiko, dass Finanzverwaltung und Rechtsprechung den relevanten Zeitpunkt der Veräußerung unterschiedlich bewerten.
Eine Nachversteuerung kommt oft überraschend und muss finanziert werden.
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