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Augen auf beim Unternehmensverkauf: Nachversteuerung bei Erbschaftssteuer
Hans-Peter Heinemann, advolon Rechtsanwälte PartGmbB

Augen auf beim Unternehmensverkauf: Nachversteuerung bei Erbschaftssteuer

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, advolon Rechtsanwälte PartGmbB, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Sandro Behrndt
Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, advolon Rechtsanwälte PartGmbB, ist unser Experte für Gesellschafts- und Haftungsrecht. Foto: Sandro Behrndt

Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen erleichtert die Unternehmensnachfolge erheblich. Doch wer innerhalb der Behaltensfrist verkauft, riskiert eine teure Nachversteuerung. Eine aktuelle Gerichtsentscheidung bringt zusätzliche Unsicherheit und macht die richtige zeitliche Planung entscheidend.

Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen gehört zu den zentralen Instrumenten der Unternehmensnachfolge. Sie ermöglicht es, Unternehmen weitgehend steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen. Diese Begünstigung ist jedoch an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Werden diese nicht eingehalten, kommt es zur sogenannten Nachversteuerung. Gerade im Zusammenhang mit einem späteren Unternehmensverkauf entsteht hier ein erhebliches Risiko.

Begünstigtes Betriebsvermögen als Ausgangspunkt

Für die erbschaftsteuerliche Begünstigung kommt es entscheidend darauf an, ob überhaupt begünstigtes Betriebsvermögen vorliegt. Betriebsvermögen umfasst grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb zugeordnet sind und in einem funktionalen Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Entscheidend ist also nicht die bloße Eigentümerstellung, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Nutzung.

Davon abzugrenzen ist sog. Verwaltungsvermögen, also solches Vermögen, welches typischerweise nicht der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit dient ( z.B. vermietete Immobilien, Anteile an Kapitalgesellschaften kleiner 25 Prozent, teilweise Barmittel u.ä.)

Verschonungsregelung und Behaltensfristen im Überblick 

Das Erbschaftsteuerrecht sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen zwei Verschonungsmodelle:

  • der Regelverschonung mit 85 Prozent Steuerbefreiung, oder
  • der Optionsverschonung mit 100 Prozent Steuerbefreiung.

Zentral für beide Modelle sind die sogenannten Behaltensfristen. Hierunter versteht man einen festgelegten Zeitraum, in dem begünstigtes Betriebsvermögen nach einer Schenkung oder Erbschaft nicht veräußert, aufgegeben oder entnommen werden darf, um die gewährte Steuerbefreiung nicht zu verlieren. Sie beträgt:

  • 5 Jahre bei der Regelverschonung und
  • 7 Jahre bei der Optionsverschonung.

Innerhalb dieser Zeit muss das Unternehmen fortgeführt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt dazu, dass die gewährte Steuerbegünstigung rückwirkend ganz oder teilweise entfällt.

Beim Unternehmensverkauf: Wann beginnt die Behaltensfrist wirklich?

Für die Praxis im Falle des Verkaufs des Unternehmens besonders relevant ist die Frage, wann die Behaltensfrist überhaupt beginnt. Davon hängt ab, ob ein späterer Verkauf noch unschädlich ist oder bereits zur Nachversteuerung führt.

Hierzu gibt es eine neue Entwicklung in der Rechtsprechung. Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.12.2025, Az. 3 K 695/24 Erb entschieden, dass für die Berechnung der Behaltensfrist nicht mehr der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich sein soll, sondern erst der Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs. Vereinfacht gesagt: Nicht mehr der Abschluss des Kaufvertrags soll entscheidend sein, sondern erst die tatsächliche Übereignung des Unternehmens.

Das steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Dieser stellte bislang darauf ab, wann die rechtliche Verpflichtung zur Übereignung eingegangen wurde, also auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Das Verfahren ist derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig. Für die Praxis bedeutet das: Wer innerhalb der Behaltensfrist einen Verkauf plant, muss den Zeitpunkt der Umsetzung besonders sorgfältig strukturieren. Bis zu einer endgültigen Klärung durch den Bundesfinanzhof besteht das Risiko, dass Finanzverwaltung und Rechtsprechung den relevanten Zeitpunkt der Veräußerung unterschiedlich bewerten.

Eine Nachversteuerung kommt oft überraschend und muss finanziert werden.

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