Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari.
Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”.
Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen!
Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.
B4B-Leser fragt:
Einer unserer Mitarbeiter ist nach einem Sportunfall (Turnier im Amateurverein) schwerbehindert. Die Anerkennung hat sich über fast vier Jahre hingezogen. Ab welchem Zeitpunkt wirkt sich seine bisherige und künftige Mitarbeit bei uns zugunsten der Schwerbehinderten-Abgabe aus?
Stefan Klaus, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Steuerberater Heinz Hielscher von HBplusJuS antworten:
Das Ziel, Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben teilhaben zu lassen, damit sie selbstbestimmt und gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen können, wird nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch unterstützt, dass private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet sind, wenigstens 5 Prozent dieser Plätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 Abs. 1 und § 164 SGB IX). Gelingt dies nicht, muss der Arbeitgeber jährlich insoweit eine Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX bezahlen. Bis grundsätzlich zum 31.03. des Folgejahres muss ein Arbeitgeber daher im Rahmen einer Selbstveranlagung die erforderlichen Daten an die für den Hauptsitz des Arbeitgebers zuständige Stelle übermitteln und zugleich gegebenenfalls auch die Abgabe bezahlen.
Kommt es bei der Anzeige - wie der Fragesteller darlegt - ungewollt zu Fehlern in den Bemessungsgrundlagen, weil beispielsweise Schwerbehinderungen erst nach längerer Krankheitsdauer Jahre rückwirkend festgestellt werden und Mitarbeiter dies gegebenenfalls auch erst nachträglich melden, werden regelmäßig Korrekturmeldungen zur Höhe der Ausgleichsabgabe vergangener Jahre eingereicht.
Die Vorschrift des § 160 Abs. 4 Satz 8 SGB IX sieht jedoch einen Erstattungsanspruch für eine so gegebenenfalls zu Unrecht erfolgte Zahlung von Ausgleichsabgaben für vergangene Jahre lediglich sehr eingeschränkt vor: Die Ausgleichsabgabe kann nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet werden.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 07.08.2012, Az. 12 A 712/12, könne der Arbeitgeber nur innerhalb dieser Frist seine Anzeige berichtigen und einen Erstattungsanspruch geltend machen. Dem Gesetzgeber sei es in der Abwägung zwischen materieller Richtigkeit und dem Aspekt der Rechtssicherheit gerade darauf angekommen, in beide Richtungen nach überschaubarer Zeit Rückerstattungs- wie auch Nachzahlungsansprüche auszuschließen, was willkürfrei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht beanstandet werden könne.
Damit können für die im 1. Quartal 2020 gemeldete Ausgleichsabgabe für 2019 Korrekturen und Berichtigungsanzeigen, die zu Erstattungsansprüchen führen, noch bis 31.12.2021 rechtswirksam eingereicht werden. Auch kann natürlich noch die Abgabe für 2020 korrigiert werden. Für die nachträgliche Korrektur der Ausgleichsabgabe, die das Jahr 2018 (und ggfs. früher) betrifft, wäre es heuer aber wohl leider bereits zu spät.
Sie haben Rückfragen an Stefan Klaus und Heinz Hielscher, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.