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„Wie wirkt es sich auf die Steuerpflicht eines Unternehmens während der Sanierung aus, wenn Gläubiger auf Forderungen verzichten? Theoretisch ist das ja dann ein Gewinn, oder?“
Sanierungsexperte Thomas Planer von Planer & Kollegen antwortet:
Ja, korrekt. Ein Forderungsverzicht bedeutet auf Seiten des Schuldners einen so genannten „außerordentlichen Ertrag“. Hier hängt es jetzt von der Art der „Sanierung“ ab, ob diese Steuer auf diesen „Sanierungsgewinn“ tatsächlich anfällt oder erlassen wird. Wird das Unternehmen im Zuge einer so genannten Insolvenz in Eigenverwaltung oder des neuen „StaRUG-Verfahrens“ saniert, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Sanierungsgewinn steuerfrei ist. Bei anderen, außergerichtlichen Sanierungen wie Vergleichen, wird die Sanierungsabsicht hinterfragt. Oftmals ist zumindest der Nachweis eines Sanierungsgutachtens erforderlich, um die seriöse Sanierungsabsicht zu beweisen und damit den Sanierungsgewinn steuerfrei zu halten.
Hierzu Auszug aus dem §3a Einkommensteuergesetz:
„Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des Absatzes 2 (Sanierungsertrag) sind steuerfrei.“
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