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Rückvergütung: „Dürfen wir Prämien behalten?“
Dr. Carmen Fritz, Dr. Fritz und Gern

Rückvergütung: „Dürfen wir Prämien behalten?“

Unsere B4B Beraterpool-Expertin Dr. Carmen Fritz. Foto: Dr. Fritz & Gern

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Wir haben ein neues Zahlungsverfahren in unserem Online-Shop installiert. Vom Betreiber bekommen wir dafür in den ersten Monaten für jede Zahlung eine Prämie. Muss darauf hingewiesen werden und der Vorteil an den Kunden weitergeben? Oder darf man diese Prämie behalten?“ Die Antwort von unserer Expertin Dr. Carmen Fritz, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz.

Das OLG München hat im Jahr 2009 zum Thema Naturalrabatte und Rückvergütungen entschieden und diesbezüglich dem Kunden einen Auskunftsanspruch hierüber zugesprochen sowie die Agentur verurteilt, die Rabatte und Rückvergütungen an die Kunden weiterzugeben.  (OLG München, Urteil vom 23.12.2009, Az. 7 U 3044/09).

ABER: Es ging dabei um eine Media-Agentur, die für ihre Kunden Werbespots bei diversen Fernsehsendern geschaltet und hierfür von diesen Sendern Naturalrabatte und Rückvergütungen sowie sonstige Rabatte und Vergünstigungen erhalten hatte. Grundlage für die Rückzahlungen war der zwischen den Kunden und der Agentur geschlossene Vertrag, wonach vereinbart war, dass die Agentur alle für den Kunden „am Markt realisierbaren Vorteile“ erzielen solle und „diese in voller Höhe an den Kunden“ weiterleite müsse. Das Gericht hat u.a. aus dieser Klausel geschlossen, dass den Kunden dementsprechend eine Auskunft zusteht und die Agentur die Vergünstigungen weitergeben muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte den Anspruch auf Auskunft und Weitergabe der Rückvergütungen. Als Rechtsgrundlage hierfür hat er jedoch den zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag – und nicht die vom OLG München genannte Klausel – benannt. Der Geschäftsbesorgungsvertrag habe zum Inhalt, fremde Vermögensinteressen zu wahren. Aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag resultiere daher ein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe.

Fazit: Liegt eine vertragliche Klausel vor, die dazu verpflichtet, etwaige Vorteile an Kunden herauszugeben oder liegt allgemein ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor, sind Rabatte und Vergünstigungen an Kunden weiterzugeben.

Zwischen dem Betreiber eines Online-Shops und seinen Kunden besteht aber in der Regel kein Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern ein Kaufvertrag über die gekauften Waren. Sofern zwischen dem Betreiber und seinen Kunden auch keine entsprechende Verpflichtung vereinbart wurde, Vergünstigungen oder Rabatte weiterzugeben, die der Shopbetreiber von Dritten erhält, besteht weder eine Pflicht zur Auskunft noch zur Weitergabe der Vorteile.

Sie haben Rückfragen an unsere Expertin Dr. Carmen Fritz, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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