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Nach einer repräsentativen Studie von TNS Infratest wurde etwa jeder Vierte bereits Opfer eines Datenmissbrauchs. Doch was ist in einem solchen Fall zu unternehmen? Die Situation ist weder für das Opfer schön, dessen Daten missbraucht wurden, noch für den Vertragspartner, welcher einen vermeintlichen Vertrag geschlossen hat und hierauf nun Dispositionen tätigt (beispielsweise Herstellung des Produkts, Versandkosten, Gebühren für den Zahlungsanbieter etc.).
Rechtlich gibt es hierbei zwei unterschiedliche Sachlagen:
a) Kontaktdaten des Opfers und andere Lieferadresse
Es wurden die Kontaktdaten des Opfers, also dessen Name, Adresse als Rechnungs- und Kontaktadresse verwendet. Die Ware wurde jedoch an eine andere Lieferadresse geschickt. Der vermeintliche Käufer erfährt in der Regel von dem Einkauf oftmals erst, wenn er eine postalische Mahnung oder Zahlungsaufforderung erhält.
In dem Fall kam kein wirksamer Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem vermeintlichen Käufer zustande, da dieser nie einen Vertrag geschlossen hat. Logischerweise hat der tatsächliche Käufer (der Täter) hier auch nicht in Vollmacht des vermeintlichen Käufers gehandelt, so dass das Unternehmen dem vermeintlichen Käufer den Kauf auch nicht zurechnen kann.
Das Unternehmen müsste also in diesem Fall gegen den tatsächlichen Käufer (also gegen den Täter vorgehen) vorgehen. Die Wahrscheinlichkeit, diesen zu ermitteln, ist aber sehr gering.
b) Ein Dritter hat sich die Zugangsdaten verschafft
Ein Dritter (bspw. der Ehepartner, Kinder, Freunde etc.) kauft unter dem Account des vermeintlichen Kunden ein, indem er sich die Zugangsdaten (Benutzer und Passwort) verschafft.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits 2011 entschieden, dass allein die Tatsache, dass der Accountinhaber die Zugangsdaten beispielsweise nicht sorgfältig aufbewahrt und diese dadurch den Zugriff durch Dritte ermöglicht, nicht bedeutet, dass der Accountinhaber automatisch für den Kauf haften muss. Laut BGH kam der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Verkäufer zustande und nicht mit dem Accountinhaber.
Für das Unternehmen bedeutet das, dass dieses herausfinden muss, wer Zugang zum Account hatte und über diesen bestellt hat. Gegen diesen können Sie dann aus Vertrag vorgehen.
Etwas anderes gilt ggf. nur dann, wenn der Accountinhaber die Nutzung seines Accounts und den Kauf wissentlich geduldet hat oder dies beispielsweise wegen wiederholtem Accountmissbrauch leicht hätte erkennen und verhindern können. In dem Fall ließe sich der Kauf dem Accountinhaber zurechnen.
Letztlich muss das Unternehmen auch in diesem Fall beweisen, dass ein wirksamer Vertrag mit dem Inhaber des Accounts zustande gekommen ist.
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