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Holding-GmbH: Operativ handeln oder nur Vermögen verwalten?
Tim Andreas Bauer, TAB Steuerberatung Wirtschaftsprüfung GmbH WPG

Holding-GmbH: Operativ handeln oder nur Vermögen verwalten?

Tim Andreas Bauer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH). Foto: TAB Steuerberatung Wirtschaftsprüfung GmbH
Tim Andreas Bauer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH). Foto: TAB Steuerberatung Wirtschaftsprüfung GmbH

Soll Ihre Holding-GmbH aktiv Leistungen erbringen oder nur Beteiligungen halten? B4B-Experte Tim Andreas Bauer zeigt die wichtigsten Unterschiede und Vor- und Nachteile auf.

„Ich möchte eine Struktur mit einer Holding-GmbH aufsetzen und frage mich, ob die Holding GmbH operativ tätig sein soll bzw. lediglich Beteiligungen halten soll?“

Tim Andreas Bauer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für die Umstrukturierung von Unternehmen (IFU/ISM gGmbH) antwortet:

Im Rahmen der Implementierung einer Holding-GmbH-Struktur stellt sich immer auch die Frage, welche Tätigkeit bzw. Funktion die Holding-GmbH ausüben soll.

Für eine Holding sind vielfältige Funktionen denkbar. Für Zwecke dieses Beitrages soll unterschieden werden zwischen:

  • Operative Holding (d.h. die Holding erbringt eigene Leistungen)

Operational Holding bzw. Stammhauskonzern: Die Holding-GmbH betreibt einen eigenen operativen Geschäftsbetrieb und ist daneben an anderen Unternehmen beteiligt.

Management Holding: Die Holding-GmbH erbringt Management-Leistungen gegenüber den Tochterunternehmen.

  • Vermögensverwaltende Holding/Finanzholding

Die Holding-GmbH erbringt keine Leistungen. Sie hält lediglich Anteile an anderen Unternehmen.

Vorteile einer operativen Holding

  • Bei von der Holding gegenüber Tochter-Kapitalgesellschaften erbrachten und berechneten Leistungen fällt insoweit keine Ausschüttungsbesteuerung (ca. 1,5 Prozent) an. D.h. sofern die Tochter-Kapitalgesellschaft den Betrag an die Holding-GmbH ausschütten würde, wäre die Besteuerung um ca. 1,5 Prozent höher.
  • Über Holding können Leistungen an andere (Tochter-)Unternehmen erbracht werden.
  • Bzgl. Eingangsleistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze hat die Holding Vorsteuer-Abzug.

Nachteile einer operativen Holding

  • Höhere Verwaltungskosten, da insb. eine regelmäßige Finanzbuchhaltung, USt-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen erstellt werden müssen. Zudem auch höherer interner Verwaltungsaufwand durch Rechnungsstellungen an Leistungsempfänger.
  • Keine erweiterte gewerbesteuerliche Grundbesitz-Kürzung möglich. D.h. eine Vermietungstätigkeit durch die Holding wäre steuerlich nicht von der Gewerbesteuer befreit. Für eine etwaige Vermietungstätigkeit könnte jedoch ein eigenes Tochterunternehmen gegründet werden (dies empfiehlt sich ohnehin).
  • Es könnte eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Holding und den Tochterunternehmen entstehen. D.h. die Holding würde für Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten der Tochterunternehmen die Steuern schulden, was insbesondere bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Tochterunternehmen problematisch werden kann. Die umsatzsteuerliche Organschaft kann in bestimmten Konstellationen jedoch auch einen steuerlichen Vorteil generieren. Insbesondere, wenn innerhalb der Unternehmensgruppe Leistungen erbracht werden und der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug hat, da er umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze tätigt. Beispiel: Holding-GmbH erbringt gegenüber Tochter-GmbH (Bauträger für Wohnungen mit Leistungen gem. § 4 Nr. 9 a) UStG) grds. umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Folge ohne USt-Organschaft: Holding-GmbH muss Umsatzsteuer abführen, Tochter-GmbH kann die Vorsteuer nicht abziehen, d.h. diese stellt eine wirtschaftliche Belastung dar. Folge mit USt-Organschaft: Es handelt sich um einen nicht umsatzsteuerbaren Innenumsatz, d.h. es fällt keine Umsatzsteuer/Vorsteuer an.
  • Aus der operativen Tätigkeit der Holding könnten sich – im Vergleich zu einer rein beteiligungshaltenden Holding – höhere operative und rechtliche Risiken ergeben. Zum Beispiel ggf. Mängelverpflichtungen für erbrachte Leistungen oder ggf. Insolvenzanfechtung für erhaltene Zahlungen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit Tochterunternehmen (bei Insolvenz eines Tochterunternehmens).

Eine weitere Überlegung besteht darin, ob eine ertragsteuerliche Organschaft zwischen der Holding-GmbH und der Tochter-GmbH begründet werden soll (§§ 14ff. KStG). Die steuerliche Folge wäre vereinfacht dargestellt, dass das ertragsteuerliche Einkommen der Tochter-GmbH der Holding-GmbH zugerechnet würde. D.h. hierdurch ließe sich die Ausschüttungsbesteuerung (ca. 1,5 Prozent), die ansonsten bei Ausschüttungen der Tochter-GmbH an die Holding-GmbH anfällt, vollständig vermeiden. Nachteil wäre jedoch, dass die Holding-GmbH für die Verluste der Tochter-GmbH ausgleichspflichtig wäre.

Fazit

Bei der Beurteilung, welche Funktion die Holding innerhalb einer Unternehmensgruppe haben soll, kommt es stets auf die individuelle Präferenz und den Einzelfall an. Eine pauschale Vorteilhaftigkeit kann nicht ausgesprochen werden. Bei der Beurteilung sollten stets die steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen vollständig betrachtet werden.

Sie haben Rückfragen an Tim Andreas Bauer, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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