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B4B-Leser fragt:
Weil ihm die Coronakrise stark zu schaffen macht, hat sich einer unserer Geschäftspartner unter einen „Schutzschirm“ begeben. Was bedeutet das konkret für uns? Und welche Voraussetzungen braucht es, damit man das selbst machen kann oder muss?
Sanierungsexperte Thomas Planer von Planer & Kollegen antwortet:
Zunächst einmal bedeutet das, dass Ihr Geschäftspartner rechtzeitig und umsichtig gehandelt hat – übrigens auch im Sinne seiner Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter. Das Schutzschirmverfahren gibt es seit dem 01.01.2021 so nicht mehr, sondern nur noch die Insolvenz in Eigenverwaltung nach Paragraph 270 InsO.
Das gilt für das Unternehmen
Für Sie als Unternehmen bedeutet das, dass sich Ihr Geschäftspartner damit faktisch in einem Insolvenzverfahren befindet. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Geschäftspartner haben, werden diese erst mal nicht bezahlt, sondern am Ende mit einer sogenannten Insolvenzquote reguliert. Das Erfreuliche ist aber, dass, anders als in der sogenannten Regelinsolvenz, das Unternehmen Ihres Geschäftspartners als sanierungsfähig und sanierungswürdig betrachtet wird – auch von Seiten des Gerichts. Das heißt: Sie können mit Ihrem Geschäftspartner auch während dieses „Insolvenzverfahrens“ und auch nach Beendigung gefahrlos Geschäfte machen. Und wichtig: Sie können erfahrungsgemäß mit einer deutlich höheren Quote auf Ihre Forderung rechnen, als dies bei einer Regelinsolvenz der Fall wäre.
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