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CSR-Verpflichtungen in Verträgen: Chancen, Risiken und rechtliche Grauzonen
Peter Senski, SONNTAG

CSR-Verpflichtungen in Verträgen: Chancen, Risiken und rechtliche Grauzonen

Rechtsanwalt Peter Senski von SONNTAG ist Experte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Foto: SONNTAG
Rechtsanwalt Peter Senski von SONNTAG ist Experte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Foto: SONNTAG

Unternehmen sehen sich zunehmend der Aufgabe gegenüber, soziale und ökologische Verantwortung in Verträgen zu übernehmen. CSR-Regelungen („Corporate Social Responsibility“) finden daher immer häufiger Einzug in Miet- und Pachtverträge und bringen neue Anforderungen mit sich. B4B-Experte Peter Senski erklärt, was rechtlich zu beachten ist.

„In welchem Umfang dürfen wir in einem Pachtvertrag Regelungen zu CSR einbringen, auch wenn der Pächter wegen seiner Größe nicht berichtspflichtig ist?“

Rechtsanwalt Peter Senski, Senior Manager und Rechtsanwalt für SONNTAG, antwortet:

Während bei Verträgen bisher regelmäßig die Ausgestaltung der unmittelbaren vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner im Mittelpunkt stand, gibt es zwischenzeitlich in der Gesetzgebung Tendenzen, Unternehmen jedenfalls ab einer bestimmten Größe zu verpflichten, auch Verantwortlichkeiten für externe Vorgänge zu übernehmen. Dies betrifft insbesondere die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Aktivitäten. Vorgaben für derartige Verpflichtungen ergeben sich etwa aus der europäischen CSR-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting) oder dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Freiwillige Umsetzung möglich

Auch ohne gesetzliche Verpflichtungen können entsprechende CSRD-Regelungen (Corporate Social Responsibility Directive) jedoch in Miet- und Pachtverträgen vereinbart werden und die Vertragsparteien verpflichten, bei der Umsetzung des Vertrages bestimmte Vorgaben einzuhalten. So sind etwa Verpflichtungen denkbar, bei der Beschaffung von Energie oder Verbrauchsmaterialien auf Nachhaltigkeit zu achten oder, wie etwa vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorgesehen, Verstöße gegen die Menschenrechte oder Kinderarbeit zu verhindern.

Herausforderung durch CSR in Verträgen

Soweit es (noch) keine gesetzlichen Verpflichtungen gibt, können die Vertragsparteien hierzu im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich nach Belieben vertragliche Verpflichtungen vereinbaren. Gleichwohl sollte sorgfältig geprüft werden, welche Verpflichtungen in diesem Sinne in einen Miet- oder Pachtvertrag aufgenommen werden. In der Praxis erscheinen Verpflichtungen zur Nachhaltigkeit oder einem sozialverträglichen Verhalten häufig wenig greif- und überprüfbar formuliert, sodass sie praktisch von zweifelhaftem Nutzen sind und eher die Wirkung einer bloßen Absichtserklärung haben. Wenn die Regelungen hingegen hinreichend konkret formuliert werden, sind sie als vertragliche Vereinbarungen jedoch grundsätzlich bindend und daher auch einzuhalten. Insbesondere eine Bezugnahme auf gesetzliche Vorgaben, etwa gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kann rechtlich riskant sein, da nach diesen eine weitreichende Haftung auch für das Verhalten von Lieferanten und letztlich alle Beteiligten der gesamten Lieferkette begründet werden kann.

Verantwortung über die Lieferkette hinaus

Ob die Vertragspartner das Verhalten dieser weiteren Beteiligten tatsächlich hinreichend überprüfen und erforderlichenfalls beeinflussen können, wird jedoch nicht selten zweifelhaft erscheinen. Ob ein Zulieferer oder Lieferant in einem Land auf einem anderen Kontinent nach den hier üblichen Maßstäben gegen Umweltschutzvorgaben oder Menschenrechte verstößt, wird sich mit einem vertretbaren Aufwand kaum sicher feststellen lassen. Gleichwohl könnte sich aus CSR-Regelungen eine Verantwortlichkeit des verpflichteten Vertragspartners für das dortige Verhalten ergeben. Die nach CSR-Regelungen verpflichteten Vertragspartner sollten daher sorgfältig prüfen, welche konkreten Verpflichtungen sich für sie aus den Vereinbarungen ergeben und ob sie diese überhaupt erfüllen können.

Rechtliche Einschränkungen

Eine Begrenzung der nach den CSR-Regelungen ergebenden Verpflichtungen kann sich grundsätzlich aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, wenn die CSR-Regelungen nicht individuell ausgehandelt, sondern – wie in der Praxis häufig – von einem Vertragspartner gestellt wurden. Die CSR-Regelungen sind in diesem Fall unwirksam, soweit sie gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen oder den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Welche konkreten Vertragsklauseln nach diesen Grundsätzen unwirksam sind, wird die Rechtsprechung noch zu klären haben. Da CSR-Regelungen erst in jüngerer Zeit Eingang in Miet- und Pachtverträge finden, gibt es zu dieser Thematik noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Sie haben Rückfragen an Peter Senski oder wünschen eine individuelle Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.

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