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Was Ihr Gesellschafts-Vertrag mit ihren Wertpapierdepots zu tun hat
Hans-Peter Heinemann

Was Ihr Gesellschafts-Vertrag mit ihren Wertpapierdepots zu tun hat

Hans-Peter Heinemann. Fotoquelle: Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte
Hans-Peter Heinemann. Fotoquelle: Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Gesellschaftsverträge sind regelmäßig den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Welche Gefahren lauern, wenn man dieser Aktualisierung nicht nachkommt und wie Gesellschaftsverträge und Wertpapiertdepots zusammenhängen, verrät unser Experte Hans-Peter Heinemann.

Gesellschaftsverträge regeln das Verhältnis der Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft untereinander. Er wird erstellt von einem Notar oder einem Rechtsanwalt und landet dann in der Schublade. In vielen Fällen kennen die Gesellschafter den Inhalt dieses Dokuments gar nicht genau oder vergessen ihn. Das Unternehmen selbst aber unterliegt einer gewissen Dynamik, entwickelt sich weiter und muss sich den wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen. Deshalb entstehen häufig grundlegende Veränderungen im Unternehmen, auf die der Gesellschaftsvertrag angepasst werden sollte. Das geschieht jedoch meistens nicht, weil bei den Gesellschaftern nicht das Bewusstsein dafür vorhanden ist, den Gesellschaftsvertrag mit den unternehmerischen Veränderungen in Einklang zu bringen.

Und was hat das mit Ihrem Wertpapierdepot zu tun? Das Depot wie auch Verträge brauchen regelmäßige Pflege. Sie müssen an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden. So wie Wertpapiere regelmäßig nach ihrem Ertragspotenzial zu prüfen sind, bedürfen auch Gesellschaftsverträge einer Anpassung an die aktuelle Situation unter den Gesellschaftern. Um Schwierigkeiten im Verhältnis unter den Gesellschaftern vorzubeugen, sollte ein Gesellschaftsvertrag immer wieder dahingehend überprüft werden, ob er noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Versäumt man das, kann es zu rechtlichen Fallen kommen. Dazu folgende Beispiele:

Fallstrick Nr. 1 – Änderungen im Gesellschafterkreis

Geschäftsanteile an einer GmbH sind z.B. grundsätzlich frei übertragbar und vererblich. In vielen Fällen ist die GmbH-Satzung jedoch zunächst auf einen oder wenige Gesellschafter abgestimmt mit der Folge, dass keine ausreichende Regelung für Übertragung und Rechtsnachfolge in den Geschäftsanteil getroffen wurde. Denn mit dem Wachstum des Unternehmens wächst häufig auch der Gesellschafterkreis. Durch den Gesellschaftsvertrag lässt sich auch gestalten, wie er in den Gesellschafterkreis nachfolgen soll. So genannte qualifizierte Nachfolgeklauseln können vorsehen, dass in der Person des Nachfolgers eines Gesellschafters bestimmte Qualifikationen erfüllt sein müssen und nicht ein beliebiger Gesellschafter in den Gesellschafterkreis hineingedrängt wird, den die übrigen Gesellschafter nicht wollen. Sind jedoch nicht die richtigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag enthalten, kann dies die Gestaltung der Unternehmensnachfolge blockieren.

Fallstrick Nr. 2 – Änderungen im Familienstand

Des Weiteren kann sich der Familienstand des Gesellschafters ändern. Der Anstieg der Scheidungsrate trifft auch Gesellschafter und Geschäftsführer. Was aber, wenn die geschiedene Ehefrau Zugewinnausgleichsansprüche auch im Hinblick auf das Gesellschaftsvermögen geltend macht? Die übrigen Gesellschafter können dabei ein Interesse daran haben, dass der Gesellschaftsanteil nicht in den Zugewinnausgleich fällt. Passierte das doch, kann die geschiedene Ehefrau die Tätigkeit der Gesellschaft durch lästige Forderungen auf Auskunft zu wirtschaftlichen Lage beeinträchtigen und die Offenlegung von geheimhaltungsbedürftigen wirtschaftlichen Daten nach sich ziehen. Außerdem schränkt der gesetzliche Güterstand die Verfügungsbefugnis des Gesellschafters über seinen Anteil ein, wenn er wesentlicher Bestandteil des Familienvermögens ist, da die Ehefrau insofern im Hinblick auf Verfügungen ein Mitspracherecht hat. Der Gesellschaftsvertrag sollte also vorbeugend so geändert werden, dass z.B. der Zugewinnausgleich nicht auch auf den Gesellschaftsanteil bezogen ist.

Fallstrick Nr. 3 – Neue Technik in der Kommunikation unter den Gesellschaftern

Gesellschaftsverträge enthalten häufig Regelungen, die recht umständlich die Ladung zu Gesellschafterversammlungen z.B. nur im Wege des Einschreibens eines Briefes vorsehen, ohne dass Erleichterungen im Hinblick auf eine Beschlussfassung etwa durch Rundschreiben per E-Mail geregelt wären. Werden zudem Gesellschafterbeschlüsse gefasst, ohne dass die Formvorschriften eingehalten würden, wäre der Beschluss nichtig. Das kann z.B. Ausschüttungsbeschlüsse nichtig machen. Um aber die Arbeit der Gesellschafter zu erleichtern, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Beschlüsse etwa im Umlaufverfahren durch Unterzeichnung eines Protokolls oder durch Abstimmung per E-Mail fassen zu können.

Fallstrick Nr. 4 – Schlummernde Schiedsklausel

In vielen Gesellschaftsverträgen ist geregelt, dass bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern ein Schiedsgericht anzurufen ist. Weitere Regelungen finden sich dazu meistens nicht. Dies bedeutet, dass zwingend ein Schiedsgericht einzubeziehen ist und der Weg zu den ordentlichen Gerichten verschlossen ist. Wenn die Gesellschafter aber nicht klären, welche Schiedsgerichtsinstitution zuständig sein soll, wie die Besetzung des Schiedsgerichts erfolgen soll und welche Verfahrensordnung Anwendung findet, können Streit und Unsicherheit entstehen. Eine etwa zu einem ordentlichen Landgericht eingereichte Klage wäre sodann unzulässig. Deshalb sollte die Schiedsklausel so überarbeitet werden, dass sie verlässlich Auskunft über das zuständige Gericht gibt.

Fallstrick Nr. 5 – Anpassung der Mehrheitsklausel

Bei Personengesellschaften standen jahrelang Mehrheitsklauseln unter dem Risiko der Unwirksamkeit. Denn wenn sie wesentliche Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter betroffen hatten, war nach der Rechtsprechung des BGH immer Einstimmigkeit erforderlich, selbst wenn in der vertraglichen Klausel eine geringere Mehrheit vorgesehen war. Diese Rechtsprechung hat sich geändert und die Einführung von Mehrheitsklausel erheblich erleichtert. Da die Einstimmigkeit in der Regel das Handeln der Gesellschafter erschweren kann, empfiehlt es sich immer, die Erleichterung einer einfachen oder qualifizierten Mehrheit (z.B. 75 %) in den Gesellschaftsvertrag einzufügen. Ansonsten kann ein Minderheitsgesellschafter das Handeln der Gesellschaft grundlos blockieren.

Hans-Peter Heinemann

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