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Ferienjob: Was erlaubt ist und was nicht
Landratsamt Unterallgäu

Ferienjob: Was erlaubt ist und was nicht

Viele junge Menschen arbeiten neben der Schule oder nehmen einen Ferienjob an. Doch es gibt einiges zu beachten, Foto: fotolia.c
Viele junge Menschen arbeiten neben der Schule oder nehmen einen Ferienjob an. Doch es gibt einiges zu beachten, Foto: fotolia.c

Mit den Ferien starten viele junge Menschen in den Ferienjob. Doch so einfach, wie es sich anhört ist das Ganze nicht. Sowohl für die Schüler, wie auch die Unternehmen gibt es einiges beim Ferienjob zu beachten.

In den Schulferien wie jetzt um Pfingsten oder im Sommer wird gearbeitet. Viele Jugendliche wollen sich ein paar Euro hinzuverdienen und so ihr Taschengeld aufbessern. Aber auch nach der Schule oder am Wochenende arbeiten viele junge Menschen. Doch hier ist vorsicht geboten. Für Jugendliche gibt es ganz klare Regeln wann, was und wie viel sie arbeiten dürfen. Diese Regelungen sollen junge Leute vor Überforderung schützen, wie Kreisjugendpflegerin Lisa Huber sagt. Sie hat die wichtigsten Vorgaben im Folgenden kurz zusammengefasst.

  • Kinder dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Kind ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, wer unter 15 Jahre alt ist.
  • Für Kinder ab 13 Jahren gibt es Ausnahmen. Sie dürfen mit Zustimmung der Eltern leichte, für sie geeignete Tätigkeiten ausführen, die sich nicht nachteilig auf das Fortkommen in der Schule auswirken – zum Beispiel Zeitungen austragen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht geben. Die Arbeit muss zwischen 8 und 18 Uhr stattfinden und darf in der Regel täglich nicht länger als zwei Stunden dauern.
  • Jugendliche ab 15 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, das heißt, die noch keine neun Schuljahre hinter sich haben, dürfen nur während der Schulferien beschäftigt werden – und zwar höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Wie bei allen unter 18-Jährigen darf die Arbeitszeit acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Ansonsten finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.   
  • Jugendliche ab 15, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, dürfen auch einen Job neben der Schule haben. Es gilt jedoch die Fünf-Tage-Woche, eine Beschäftigungszeit zwischen 6 und 20 Uhr sowie die Samstags- und Sonntagsruhe. Ausgenommen sind Betriebe wie Gaststätten. Hier  dürfen Jugendliche auch am Wochenende arbeiten.
  • Für Jugendliche ab 16 Jahren gibt es Lockerungen bei den Arbeitszeiten. Sie dürfen in Betrieben wie Gaststätten bis 22 Uhr arbeiten.

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