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Neue Erlaubnispflicht für Anlageberater Landratsamt Günzburg
Landratsamt Günzburg

Neue Erlaubnispflicht für Anlageberater Landratsamt Günzburg

Neue Erlaubnispflicht für Anlageberater, Foto: fotolia.de
Neue Erlaubnispflicht für Anlageberater, Foto: fotolia.de

Die Bankenkrise und das Misstrauen in der Bevölkerung gegenüber Anlageberater hat Auswirkungen auf die Gewerbeordnung GewO. Seit dem 01. Januar 2013 gibt es ein „Gesetz zu Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts“. In diesem wird künftig die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler geregelt sein.

Bisher war die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler im § 34 c GewO geregelt. Seit dem Jahresbeginn sind Anlagenberater aber von dessen Geltungsbereich ausgeschlossen. Ein eigenes Gesetz, der § 34 f GewO, wurde geschaffen, um die Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler zu regeln. Für den Erhalt dieser Erlaubnis sind seit dem 01. Januar 2013 also neue Voraussetzungen zu erfüllen. Unter anderem müssen Anlageberater einen Sachkundenachweis, sowie einen Versicherungsnachweis vorlegen können.

Fristen beachten

Wer bereits zu den „alten Hasen“ der Anlageberater gehört, für den hat der Gesetzgeber unter engen Voraussetzungen Erleichterungen zum Erhalt der neuen Erlaubnis vorgesehen. Die alte Erlaubnis nach § 34 c GewO für den Bereich der Finanzanlagenvermittlung erlischt mit der Erteilung der neuen Erlaubnis nach § 34 f GewO, spätestens aber nach dem 1. Juli 2013. Für die Erteilung der neuen Erlaubnisse ist für den Landkreis Günzburg und andere Landkreise die Industrie- und Handelskammer Oberbayern in München zuständig. Wer die Frist verstreichen lässt und seinen Antrag erst nach dem 1. Juli 2013 zur IHK Oberbayern schickt, dessen Antrag wird wie ein Neuantrag behandelt. Die Sachkundeprüfungen für Finanzanlagenvermittler aus dem Landkreis Günzburg werden aber in der Industrie- und Handelskammer für Schwaben in Augsburg abgenommen.

Informationen unter: http://www.schwaben.ihk.de/  

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