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Von Sebastian Scheiel, Online-Redaktion
Für Alt-Inhaber gibt es nun einen letzten Stichtag: Bis zum 10. September 2014 müssen die Alt-Inhaber eines Lkw-Führerscheins der Führerscheinstelle Nachweise über die Weiterbildung vorgelegt haben. Alt-Inhaber ist, wer bereits vor dem Stichtag im September 2009 seine Lkw-Fahrerlaubnis erworben hat. Sie sind von der zum Führerschein zusätzlichen Grundqualifikation ausgenommen. Jedoch müssen auch sie an einer regulären Weiterbildung teilnehmen. Infolgedessen wird im Führerschein die Qualifikation als Berufsfahrer mit der Schlüsselnummer 95 vermerkt.
Ohne Schlüsselnummer darf Tätigkeit nicht ausgeübt werden
Das Landratsamt erinnert daran, die Nachweise nun rechtzeitig bei der Führerscheinstelle vorzulegen. Auch die Eintragung der Schlüsselnummer 95 muss frühzeitig beantragt werden. Denn wer bis 10. September 2014 die Schlüsselnummer 95 nicht eingetragen hat, darf seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht mehr ausüben. Erst wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden und die Schlüsselnummer eingetragen ist, darf auch wieder gewerblich gefahren werden.
Letzte Übergangsregelung
Es gibt zwar noch eine letzte Übergangsregelung: Um den Führerschein regulär zu verlängern, genügt es, die Weiterbildungsnachweise vorzulegen. Dies ist aber nur möglich, wenn ein Lkw-Führerschein zwischen dem 10. September 2014 und dem 9. September 2016 abläuft. Doch aufgepasst: Sollte ein Lkw-Führerschein erst am 11. September 2016 oder danach ablaufen, gilt diese Übergangs-regelung nicht. Ohne Eintragung der Schlüsselnummer 95 dürfen diese Fahrer nach dem 10. September 2014 keine gewerblichen Fahrten mehr unternehmen. Weitere Informationen erhalten Sie im LandkreisBürgerBüro des Landratsamts Günzburg, Tel. 08221/95-999.
Prozedur wegen EU-Richtlinie notwendig
Die Schlüsselzahl 95 ist ein Konstrukt der EU zur Harmonisierung des grenzüberschreitenden Verkehrs. Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ist die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie 2003/59 EG. Diese Richtlinie nennt für den grenzüberschreitenden Verkehr obige Stichtage für den Eintrag der „95".