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Was ist zur Faschingszeit am Arbeitsplatz erlaubt und was nicht?
Expertenrat

Was ist zur Faschingszeit am Arbeitsplatz erlaubt und was nicht?

Symbolbild. Die IHK Schwaben erklärt was zur Faschingszeit am Arbeitsplatz erlaubt ist und was nicht. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN

Spätestens mit dem Altweiberfasching am Donnerstag starten auch in Schwaben die Hochphase des Faschings. Wer als Arbeitnehmer mitfeiert, muss bei allem Spaß einige rechtliche Dinge beachten. Das müssen Sie an an den närrischen Tagen beachten.

Trotz Maskenball und Faschingsparty muss jeder Arbeitnehmer pünktlich und ohne Rest-Alkohol bei der Arbeit erscheinen. Wer ausgedehnt mitfeiern will, muss Urlaub beantragen oder – je nach Möglichkeiten – einen Gleittag mit dem Chef vereinbaren. Das gilt auch für den Faschingsdienstag, an dem viele Faschingsumzüge in der Region besuchen möchten. „Das ist kein gesetzlicher Feiertag, sondern ein gewöhnlicher Arbeitstag“, sagt Kurt Geyer, Fachberater bei der IHK Schwaben. „Das Arbeitsrecht wird an den närrischen Tagen natürlich nicht außer Kraft gesetzt.“

Zur Faschingszeit geht es auch in den Betrieben häufig bunt zu

Gerade in der Gastronomie oder im Verkauf wünschen einige Chefs, dass die Mitarbeiter Faschingshütchen oder -masken während der Arbeitszeit tragen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Chef die Kostümierung nicht vorschreiben kann. „Jeder Mitarbeiter muss selbst bestimmen können, ob er dem Wunsch folgt“, sagt der IHK-Experte. Insbesondere in Betrieben mit besonderen Sicherheits- und Hygienebestimmungen sind Vorgesetzte und Mitarbeiter selbst verpflichtet zu prüfen ob die jeweiligen Vorgaben auch mit Kostümierung eingehalten werden können.

Auch im umgekehrten Fall gibt es Regelungen: Will der Mitarbeiter kostumiert am Arbeitsplatz erscheinen, kann das der Arbeitgeber in bestimmten Fällen untersagen. Denn auch an Fasching kann es sein, dass Arbeitnehmer branchenübliche Kleidung tragen müssen. „In den Betrieben werden dazu aber meist einvernehmliche Regelungen gefunden“, sagt Geyer.

Betriebliche Faschingsfeiern

Bei Faschingsfeiern im Betrieb sind ebenfalls die innerbetrieblichen Regelungen zu beachten, etwa ein Alkoholverbot. „Das wird durch die Faschingszeit nicht automatisch aufgehoben“, sagt Geyer. Allerdings könnte die Geschäftsleitung speziell für eine Faschingsfeier das Verbot lockern. Noch ein Hinweis des IHK-Fachberaters: „Mitarbeiter müssen sich auf Betriebsfeiern so verhalten, dass Kollegen oder Vorgesetzte keinen Anlass zu Beschwerden haben.“ Anzügliche Witze, gezielte körperliche Berührungen können auch auf einer Faschingsfeier als sexuelle Belästigung gesehen werden. „Der Arbeitgeber kann hier mit einer Abmahnung und im Einzelfall sogar mit einer Kündigung reagieren.“

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