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vbw fordert europaweit einheitliche Regelung für mobiles Arbeiten im Ausland
Mobiles Arbeiten

vbw fordert europaweit einheitliche Regelung für mobiles Arbeiten im Ausland

Symbolbild. Foto: Adobe Stock
Symbolbild. Foto: Adobe Stock

Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. möchte das mobile Arbeiten für Beschäftigte im EU-Ausland rechtssicherer machen. Was sind die Herausforderungen und Zielsetzungen dabei?

Ein Problem ist beispielsweise, dass im Sozialversicherungsrecht das Beschäftigungsortsprinzip gilt. Das bedeutet, dass das anzuwendende Sozialversicherungsrecht sich grundsätzlich nach dem Staat richtet, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird ein Beschäftigter beispielsweise in Spanien oder Österreich mobil tätig, wäre sozialversicherungsrechtlich Spanien oder Österreich zuständig. Da das die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses verkompliziert, gibt es davon Ausnahmen, zum Beispiel die Entsendung. Eine entsprechende EU-Verordnung erlaubt, dass das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes des Beschäftigten bestehen bleibt und der Arbeitnehmer nicht im ausländischen Staat sozialversicherungspflichtig wird.

Unsicherheiten auf Seiten des Arbeitnehmers

Spannend wird es, wenn ein Arbeitnehmer im europäischen Ausland zeitweise mobil auf eigenen Wunsch für den Arbeitgeber tätig wird oder an den geplanten Urlaub noch eine Woche mobile Arbeit im Ausland anhängen möchte. Vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt erläutert: „Das ist dann keine Entsendung. Derzeitige Praxis ist allerdings, dass auch das mobile Arbeiten auf eigenen Wunsch durch Auslegung unter die entsprechende EU-Verordnung subsumiert, folglich als Entsendung deklariert wird, so dass weiter das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes Anwendung findet. Allerdings gehen mit der derzeitigen Praxis rechtliche Unsicherheiten einher, die behoben werden müssen.“

Ziele der vbw

Daher fordert die vbw die Einführung einer europaweit einheitlichen und bindenden Regelung, zumindest eine Klarstellung in der entsprechenden Durchführungsverordnung, dass auch mobile Arbeit auf eigenen Wunsch des Arbeitnehmers auf europäischer Ebene eine Entsendung darstellt und damit das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes weiterhin zur Anwendung kommt. Brossardt: „Es ist keine Frage, dass der Schutz der sozialen Absicherung ein wichtiges Ziel ist. Gleichwohl brauchen Unternehmen und Beschäftigte zeitgemäße, flexible und gut handhabbare Regelwerke, um grenzüberschreitendes Arbeiten zu erleichtern und auf dem Arbeitsmarkt attraktiv zu bleiben. Dies ist gerade in Zeiten, in denen Fach- und Arbeitskräfte fehlen, von elementarer Wichtigkeit.“

Außerhalb Europas: Hier ist Vorsicht geboten

Mobile Arbeit auf Wunsch des Arbeitnehmers in Staaten außerhalb der Europäischen Union scheitert in der Regel schon an den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen. Brossardt: „Um im außereuropäischen Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, bedarf es zwingend einer Arbeitserlaubnis. Einige Staaten haben schon so genannte `remote working´-Visa eingeführt, jedoch erst sehr wenige. Es bedarf daher bei mobiler Arbeit in Drittstaaten praxisnaher Regelungen vor allem im Aufenthaltsrecht, damit Arbeitgeber keinen strafrechtlichen Sanktionen unterliegen.

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