Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari.
Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”.
Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen!
Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.
Der Unternehmer aus Neusäß wollte schlechte Kritiken im Internet löschen lassen. Der Grund: Die Kommentare waren nicht etwa auf einen bestimmten Umstand oder eine Situation bezogen. Zwischen dem Verfasser der Kommentare und dem Unternehmen habe nie ein Kontakt bestanden. Zudem wird weder auf einen konkreten Vorfall noch auf einen bestimmten Auftrag Bezug genommen. Der Unternehmer sah diese pauschale schlechte Bewertung deshalb als ungerechtfertigt an und fühlte sich in seiner Ehre verletzt. Das Augsburger Landgericht gab in seinem Urteilsspruch vom 13. März 2017 jedoch Google recht.
Darum lassen sich die schlechten Kommentare so schwer löschen
Ein Teil des Problems besteht darin, dass die negativen Kommentare über die Firma auf einer Internetseite ausgegeben werden, die ihren Sitz in Guatemala hat. Damit ist der Betreiber für die deutsche Justiz nur schwer greifbar. Der Neusäßer Unternehmer hatte sich deshalb an Google gewandt. Denn die Kommentare tauchen über die Suchmaschine auch in der Internetsuche auf. Der Konzern hat sich jedoch geweigert, die Kommentare zu löschen. Laut Urteil des Augsburger Landgerichts kann Google dafür auch nicht in Anspruch genommen werden.
Verleumdung oder freie Meinungsäußerung?
Das Gericht beruft sich in seinem Urteil wohl auf die freie Meinungsäußerung. Die offizielle Begründung liegt den Rechtsanwälten des Neusäßer Unternehmers jedoch noch nicht vor. Aus Sicht der Kanzlei up rechtsanwälte, welche die Werbemittelfirma vertritt, wird hier jedoch eine Grenze überschritten. Denn die Äußerungen haben beleidigenden Charakter. Welcher Schaden der Firma durch die negativen Kommentare entsteht, ist indes schwer bezifferbar. Laut Aussage der Anwälte handelt es sich um ein anerkanntes, etabliertes Unternehmen. Die Sorge, dass aufgrund der Kommentare Aufträge ausbleiben, bleibt dennoch bestehen. Für die Rechtsanwälte des Klägers steht zudem fest, dass zumindest billigend in Kauf genommen wird, dass der Firma Schaden zugefügt wird.
Facebook hat Kommentare entfernt, Google nicht
Die schlechten Bewertungen tauchten auf verschiedenen Seiten im Internet auf – beispielsweise auch auf Facebook. Facebook hat die Kommentare auf Anfrage des Neusäßer Unternehms bereits gelöscht. Google hat sich indes bisher geweigert. Dabei gibt es auch hier bereits eine fortgeschrittene Rechtsprechung: Wenn sich eine beleidigende Äußerung bereits in der Überschrift des Suchergebnisses befindet, muss Google diesen entfernen. Auch Google hat hier also Pflichten. Aus Sicht der Anwälte des Neusäßer Unternehmers wird aber in der Praxis mit zweierlei Maß gemessen. Aufgrund der Vielzahl derartiger Prozesse erwarten sie in der Zukunft eine Grundsatz-Entscheidung seitens des Bundesgerichtshofs. „Derzeit gibt es keine Rechtssicherheit“, so Peter Umbach von up rechtsanwälte, „dabei wäre diese für Firmen sehr wichtig. Denn wenn es drauf ankommt, hat Google in der Regel deutlich mehr Ressourcen als ein einzelner Unternehmer.“
Wie der Neusäßer Unternehmer nun vorgehen wird, lässt sich noch nicht sagen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.