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Auf Antrag Bayerns hat der Bundesrat am vergangenen Freitag Entlastungen für die deutsche Industrie bei der Erneuerbaren-Energien-Umlage (EEG-Umlage) gefordert. „Die Industrie ist auf sicheren und bezahlbaren Strom angewiesen. Deutsche Unternehmen stehen im internationalen Wettbewerb. Ein weiterer Anstieg der Belastungen aus der EEG-Umlage führt zu einer schleichenden Deindustrialisierung und gefährdet Arbeitsplätze in Deutschland“, so Bayerns Wirtschaftsstaatssekretärin Katja Hessel.
Anpassung an Brutto-Wertschöpfung des Unternehmens
Der vom Bayerischen Wirtschaftsministerium eingebrachte Antrag sieht eine Deckelung der EEG-Umlage für das verarbeitende Gewerbe bei zwei Cent/KwH und eine gleitende Anpassung nach dem Anteil der Energiekosten an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens vor. Je höher dieser ist, umso größer sind die Entlastungen.
Anstieg der EEG-Umlagen um 170 Prozent
„Die EEG-Umlage ist innerhalb der letzten beiden Jahre um nahezu 170 Prozent gestiegen und hat sich zu einem zweiten Strompreis entwickelt. Von der bisherigen Ausnahmeregelung konnten bisher in ganz Deutschland weniger als 600 Industrieunternehmen profitieren. Unser Modell deckelt für alle Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes die EEG-Umlage.“
Forderung an Bundesregierung
„Damit profitieren auch mittelständische Unternehmen von den Erleichterungen. Ich fordere den Bundestag und die Bundesregierung auf, dieser Länderempfehlung zu folgen und ihre Ankündigungen zur Entlastung der Industrie jetzt einzulösen“, erklärt Hessel.
Die EEG-Umlage
Gemäß der am 25.7.2009 in Kraft getretenen Ausgleichsmechanismus-Verordnung (AusglMechV) haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen seit 1. Januar 2010 für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetz-betreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 AusglMechV sowie § 6 AusglMechAV gedeckt werden. Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 3 Absatz 2 AusglMechV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.