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Das Kleingedruckte oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem heutigen Geschäftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Dabei sind sie nicht verpflichtend, wie Eva Schönmetzler vom Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben erklärt: „Eine allgemeine Pflicht zur Verwendung von AGB gibt es nicht.“
Sie sind besonders praktikabel, da Unternehmen nicht mit jedem Kunden einzelne Verträge aushandeln müssen, sondern in einem Dokument wichtige Punkte wie Leistungsumfang, Zahlungsmethoden oder Informationen zu Reklamationen zusammenfassen können. „Doch damit die AGB auch tatsächlich gelten, müssen sie bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden“, erklärt Schönmetzler. Das bedeutet: Das Unternehmen hat deutlich auf die AGB hinzuweisen und dem Kunden vor Vertragsabschluss die Möglichkeit zu verschaffen von den AGB Kenntnis zu nehmen. „Daher muss man beim Online-Kauf gewöhnlicherweise mit einem Häkchen bestätigen, die AGB gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein“, erklärt Schönmetzler.
Wenn das Unternehmen seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern möchte, muss es den Kunden darüber besonders informieren. Wirksam wird die Änderung auch nur dann, wenn der Kunde zustimmt: „Ist der Kunde nicht einverstanden und widerspricht der Änderung, bleibt es bei den alten AGB“, berichtet Schönmetzler. Sofern das Unternehmen dann aber kein Interesse mehr an einer Vertragsfortführung zu den alten Konditionen habe, müsse man mit einer Vertragskündigung rechnen.