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Trotz der aktuell hohen Temperaturen weist die Industrie und Handelskammer Schwaben darauf hin, dass die Arbeitspflicht auch durch hohe Temperaturen nicht entfällt. „Die Arbeitsstätten-Richtlinie besagt, dass die Lufttemperatur für Büroarbeitsplätze plus 26 Grad nicht überschreiten soll. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass sich dadurch Ansprüche auf Hitzefrei ableiten ließen. Aus der Richtlinie geht weiter hervor: liegt die Außentemperatur über 26 Grad plus, dann darf die Temperatur in den Büroräumen ebenfalls höher sein“, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin der IHK Schwaben Anita Christl.
In Ausnahmefällen dürfen Büroräume über 26 Grad warm sein
Christl weiter: „Das Gesetz schweigt sich auch darüber aus, wie oft im Jahr dieser Ausnahmefall eintreten darf und Büroräume mehr als 26 Grad plus aufweisen dürfen. Es ist nur konkret vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber Sonnenschutz-Maßnahmen ergreifen muss, um die Mitarbeiter vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen. Auch der Betrieb einer Klimaanlage ist laut Verordnung nicht vorgeschrieben.“
Individuelle Lösungen können Abhilfe schaffen
Die IHK-Expertin rät daher, an heißen Tagen nach individuellen Lösungen zu suchen. Diese müssen natürlich mit dem Betriebsablauf vereinbar sein. „Es bietet sich an, Gleitzeitregelungen zu nutzen, Überstunden abzubauen, die Kleiderordnung zu lockern oder für Getränke am Arbeitsplatz zu sorgen, damit die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter auch bei einer längeren Hitzeperiode nicht leidet“, so Christl.