Symbolbild. Diese Geschäfte in Augsburg dürfen wieder öffnen. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN
Das Corona-Virus schränkt Gesellschaft und Wirtschaft seit einigen Wochen stark ein. Seit 20. April wird jedoch an einer Normalisierungsstrategie gearbeitet. Das betrifft auch die Wirtschaft in Augsburg. Nach und nach sollen folgende Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte und Dienstleister wieder öffnen und ihrem Beruf nachgehen.
Die Auflagen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus haben sich zum 20. April wieder geändert. Diese Betriebe, Ladengeschäfte, Einrichtungen dürfen wieder öffnen, beziehungsweise dürfen ihre Dienstleistungen ausüben:
- Abgabe von Speisen zum Mitnehmen
- Apotheken
- Auslieferung von Speisen
- Automatisierte Auto- und LKW-Waschanlagen
- Autovermietstationen
- Bäckereien
- Bahn
- Banken und Geldautomaten
- Baugewerbe Baumärkte
- Baumschulen
- Baustoffhandel
- Baustellen
- Bestatter
- Betriebe der Industrie, des produzierenden Gewerbes, der Logistik, des Speditions- und Transportgewerbes, der Land- und Forstwirtschaft
- Brennstoffhandel (zum Beispiel Öl, Pellets)
- Click und Collect bei Einzelhandelsgeschäften, die öffnen dürfen
- Diabetesfachgeschäft
- Dienstleister, soweit sie online oder telefonisch tätig sind oder bei denen kein direkter Kundenkontakt (Berührung) erforderlich ist
- Dienstleistungen gegenüber gewerblichen Kunden
- Drogerien
- Fahrradverleih
- Fahrradwerkstätten, Fahrradersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung
- Filialen des Brief- und Versandhandels
- Finanzanlagenvermittler
- Fotostudios
- Freie Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Veterinärmediziner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
- Gartenmärkte
- Gärtnereien
- Getränkemärkte
- Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
- Handwerker (Ausnahme: Handwerker, die bei der Dienstleistung notwendigerweise die Kunden berühren müssen wie Friseure)
- Heilpraktiker
- Hochschulbibliotheken
- Hofläden
- Hörgeräteakustiker, Hörakustiker
- Hundetrainer
- Immobilienmakler
- Jagdbedarf
- Kaminkehrer
- KFZ- und Motorradwerkstätten, Ersatzteilhandel, Pannenhilfe, Wartung, Fahrzeugübernahme durch Erwerber, Reifenwechsel aus Sicherheitsgründen, Wechsel von Winter- auf Sommerreifen
- Landhandel mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, Tieren, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteile, Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile Landschafts- und Gartenbau
- Lebensmittelhandel
- Lebensmittelspezialgeschäfte (Spirituosen-, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte, Weinhandel)
- Lieferdienste (auch bei geschlossenen Ladengeschäften; Bestellung Online oder per Telefon; Lieferung zum Kunden durch das Unternehmen selbst oder durch externe Lieferdienste)
- Lieferung und Montage von Waren
- LKW-Verkauf an Geschäftskunden
- Online-Handel
- lÖPNV
- Optiker
- Paketstationen
- Pferdeställe
- Reinigungen
- Reinigungsdienstleister
- Reisebüros
- Telekommunikationsläden / Servicestellen der Telekommunikation zur Reparatur von Telekommunikationsgeräten und zur Beratung und Behebung von Internet- und Kommunikationsproblemen
- Rollende Supermärkte
- Saisonverkaufshütten zum Beispiel für Spargel oder ErdbeerenSanitätshäuser
- Schreibwaren zur Versorgung von zu Hause lernenden Schülern/Studenten und zur betrieblichen Bedarfsdeckung
- Schlüsseldienst
- Stör- und Notdienste
- Taxis
- Tankstellen, Tankstellenshops und SB-Waschanlagen
- Tierbedarf
- Tiernahrung
- Tierpflege, wenn unaufschiebbarer Bedarf
- Versicherungsvermittler
- Verkehrsdienstleistungen
- Waschsalons
- Wochen- und Bauernmärkte
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Zeitungszustellung
Weiterer Zusatz ab dem 27. April
Ab dem 27.04.2020 dürfen zusätzlich alle Einzelhandelsgeschäfte bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmeter öffnen. Das ist unabhängig von den verkauften Sortimenten. Die Öffnungsmöglichkeit gilt ausschließlich für Einzelhandelsgeschäfte, deren Verkaufsfläche schon zuvor baulich bei maximal bei 800 Quadratmetern liegt. Eine Verkleinerung der Fläche im Nachhinein durch Maßnahmen wie Absperrungen ist nicht möglich. Die Betreiber dieser Einzelhandelsgeschäfte, haben sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft befindlich Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 Quadratmeter. Zusätzlich dürfen ab dem 27.04.2020 auch Buchhandlungen, Autohäuser und der Fahrradhandel unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche geöffnet werden.
Was Betreiber und Inhaber beachten müssen
Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Das Personal soll eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Das gilt auch für die Kunden. Der Betreiber soll außerdem ein Schutz- und Hygienekonzept wie beispielsweise für Einlass und Mund-Nase-Bedeckung haben. Falls Kundenparkplätze zur Verfügung gestellt werden, muss ein Parkplatzkonzept erarbeitet werden und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden.