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Das sind die neuen Corona-Regeln im Augsburger ÖPNV
Corona- Maßnahmen

Das sind die neuen Corona-Regeln im Augsburger ÖPNV

Symbolbild. Die Straßenbahnlinie 6 in Augsburg. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN
Symbolbild. Die Straßenbahnlinie 6 in Augsburg. Foto: B4B WIRTSCHAFTSLEBEN SCHWABEN

Ab Mittwoch, dem 24. November gilt im Öffentlichen Nahverkehr nicht nur weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, sondern auch die 3G-Regel. Das haben Bundestag und Bundesrat als Teil des Corona-Maßnahmen-Pakets beschossen. Was die Fahrgäste genau beachten müssen.

Alle Fahrgäste, die in Busse oder Straßenbahnen sowie in Züge des Regional- und Fernverkehrs einsteigen, müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Entsprechende Nachweise müssen bei einer Kontrolle vorgezeigt werden.

 Das droht beim Verstoß

Ab 24. November sind alle Fahrgäste gesetzlich verpflichtet, einen gültigen Nachweis über eine vollständige Impfung, eine überstandene Corona-Infektion oder ein negatives Testergebnis mit sich führen. Kann kein gültiger 3G-Nachweis vorgezeigt werden, wird der Fahrgast des Fahrzeugs verwiesen und muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Weiterhin muss in Bussen und Straßenbahnen eine FFP2-Maske getragen werden.

 Diese Nachweise sind gültig

Zugelassen sind nur die offiziell gültigen Nachweise des Impf- oder Genesenen-Status sowie Schnelltests, die nicht älter sind als 24 Stunden mit offiziellem Nachweis durch die Teststelle oder den Arbeitgeber. Selbsttests ohne Nachweis sind nicht gültig. Die Nachweise werden stichprobenartig geprüft. Die swa stehen im engen Austausch mit Polizei und Ordnungsbehörden, um das Vorgehen abzustimmen.

Kinder und Schüler sind von der Regelung ausgenommen

Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder unter sechs Jahren sowie Schüler. Sie gelten gemäß Verordnung aufgrund der regelmäßigen Tests in den Schulen grundsätzlich als getestet. Von Schülern werden daher keine Impf- oder Testnachweise eingefordert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überprüfung in den Schulverkehrs-Zeiten erfolgt und die Jugendlichen offenkundig eine Schultasche mit sich führen. Sollten Zweifel am Schülerstatus vorliegen, muss der Schülerausweises vorgezeigt werden.

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