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Alle Fahrgäste, die in Busse oder Straßenbahnen sowie in Züge des Regional- und Fernverkehrs einsteigen, müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Entsprechende Nachweise müssen bei einer Kontrolle vorgezeigt werden.
Ab 24. November sind alle Fahrgäste gesetzlich verpflichtet, einen gültigen Nachweis über eine vollständige Impfung, eine überstandene Corona-Infektion oder ein negatives Testergebnis mit sich führen. Kann kein gültiger 3G-Nachweis vorgezeigt werden, wird der Fahrgast des Fahrzeugs verwiesen und muss mit einem Ordnungsgeld rechnen. Weiterhin muss in Bussen und Straßenbahnen eine FFP2-Maske getragen werden.
Zugelassen sind nur die offiziell gültigen Nachweise des Impf- oder Genesenen-Status sowie Schnelltests, die nicht älter sind als 24 Stunden mit offiziellem Nachweis durch die Teststelle oder den Arbeitgeber. Selbsttests ohne Nachweis sind nicht gültig. Die Nachweise werden stichprobenartig geprüft. Die swa stehen im engen Austausch mit Polizei und Ordnungsbehörden, um das Vorgehen abzustimmen.
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Kinder unter sechs Jahren sowie Schüler. Sie gelten gemäß Verordnung aufgrund der regelmäßigen Tests in den Schulen grundsätzlich als getestet. Von Schülern werden daher keine Impf- oder Testnachweise eingefordert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überprüfung in den Schulverkehrs-Zeiten erfolgt und die Jugendlichen offenkundig eine Schultasche mit sich führen. Sollten Zweifel am Schülerstatus vorliegen, muss der Schülerausweises vorgezeigt werden.