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SCHEIDLE & Partner (Dr. Oliver Kienle) hat einem süddeutschen Energieversorger vor dem Bundesgerichtshof zum Erfolg verholfen. Dabei hat sie die Preisanpassungsklausel eines Stromliefervertrags erfolgreich verteidigt. Das Urteil in einem für Stromversorger wie Unternehmen wichtigen Grundsatzverfahren hat bundesweite Bedeutung für die Vertragsgestaltung von Energieversorgern. Unter anderem schafft es mehr Rechtssicherheit bezüglich der rechtlichen Anforderungen an Preisanpassungsklauseln in Strom- und Gaslieferverträgen. Die Augsburger Wirtschaftskanzlei hat diesen Prozess durch drei Instanzen bis zum höchsten deutschen Zivilgericht anwaltlich begleitet.
Bundesgerichtshof gab Energieversorger im Revisionsverfahren recht
Der klagende Mitbewerber hatte die Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von SCHEIDLE vertretenen Unternehmens als intransparent und wettbewerbswidrig beanstandet. Denn darin wurde nicht auf die gesetzliche Möglichkeit hingewiesen, künftige Preisanpassungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht München hielt einen solchen Hinweis noch für erforderlich und gab der Klage mit Urteil vom 24.07.2014 in der zweiten Instanz statt. Nach erfolgreicher Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts München, die Revision zum BGH nicht zuzulassen, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil jetzt auf. Der Bundesgerichtshof gab der Beklagten recht: Das Transparenzgebot gebiete es nicht, die aus dem Gesetz folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Der Bundesgerichtshof stellte weiter klar, dass die Preisanpassungsklausel des Energieversorgers die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen enthalte. Dazu sei es nicht erforderlich, dass sie eine abschließende Aufzählung, Erläuterung und Gewichtung sämtlicher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren enthält. Derart ins Einzelne gehende Angaben seien einem Versorgungsunternehmen in einer Form, welche gleichzeitig auch die für einen durchschnittlichen Kunden notwendige Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wahren müsse, weder möglich noch zumutbar. Auch sonst sei dies mit dem Charakter einer nach billigem Ermessen ausgestalteten Leistungsvorbehaltsklausel nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 25.11.2015 – VIII ZR 360/14).
SCHEIDLE & Partner ist eine der führenden Kanzleien für Mittelstand und Industrie
SCHEIDLE & Partner gilt in der Wirtschaftsregion Augsburg-Schwaben-Allgäu mit über 35 Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern als eine der führenden Kanzleien für Industrie, Mittelstand und öffentliche Unternehmen. Zahlreiche namhafte Unternehmen aus den Bereichen Maschinen- und Anlagenbau, Technologie, Bau- und Immobilienwirtschaft, Energie, EDV und IT, Ernährung und Gesundheitswesen gehören zu den Mandanten der seit Jahren expandierenden Augsburger Traditionskanzlei. Rechtsanwalt Dr. Oliver Kienle arbeitet unter anderem auf den Rechtsgebieten Wettbewerbsrecht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Energierecht. Zudem ist er Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und einer der Partner der Kanzlei (aktualisiert 12.05.2021).