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Nein, denn der Arbeitgeber entscheidet nach seinem Weisungsrecht, wo die Arbeit zu erbringen ist. Allerdings kann kein Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Home-Office geschickt werden. Arbeitnehmer können nicht einseitig verpflichtet werden, ihre Privatressourcen für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Wollen aber mehr Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten als der Arbeitgeber für sinnvoll ansieht, kann er (natürlich willkür- und schikanefrei) ohne Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entscheiden, wer nun von zu Hause aus und wer vom Betriebsarbeitsplatz aus seine Arbeit zu erledigen hat. Es gilt also: „Wenn einige ins Home-Office dürfen, dürfen längst noch nicht alle, die wollen.“
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