Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari.
Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”.
Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen!
Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.
Dieser Frage liegt nach meinem Verständnis folgende Konstellation zugrunde: Eine Erbengemeinschaft hält Gesellschaftsanteile an einem Familienunternehmen. Einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft sind natürliche Personen. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft betreibt selbst ein Unternehmen, das sich von dem nunmehr der Erbengemeinschaft gehörenden Familienunternehmen Geld geliehen hat. Der Betrieb des Erben gerät in Insolvenz. Folglich stellt sich die Frage: Können Gläubiger dieses Erben auf das Vermögen der Erbengemeinschaft durchgreifen?
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Dabei muss man sich zunächst vor Augen halten, was eine Erbengemeinschaft ist. Eine Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das in der Erbengemeinschaft befindliche Vermögen wird also nicht nach Bruchteilen unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Vielmehr haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft ein gesamthänderisches Eigentum an den Vermögensgegenständen. Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist also quasi vom Privatvermögen des einzelnen Mitglieds zu trennen und bildet ein Sondervermögen.
Haftet der Erbe persönlich?
Handelt es sich nun bei dem insolventen Unternehmen eines Mitglieds der Erbengemeinschaft um eine Kapitalgesellschaft, dürfte ein Durchgriff der Gläubiger jener Kapitalgesellschaft wegen der damit regelmäßig verbundenen Haftungsbeschränkung auf das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft unwahrscheinlich sein. Haftet jedoch der Erbe persönlich, ist ein Durchgriff auf die Erbengemeinschaft nicht auszuschließen. Und da spielt es auch keine Rolle, dass es sich bei dem Vermögen der Erbengemeinschaft um Gesamthandsvermögen handelt.
Denn der Gläubiger des einzelnen Erben kann dessen Erbanteil pfänden und einen Pfändungsbeschluss den übrigen Miterben zustellen. Er kann sich als Pfändungspfandgläubiger den gepfändeten Erbanteil überweisen lassen und zudem die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fordern. Wenn die Auseinandersetzung durchgeführt sein wird, kann er in Höhe des Erbanteils des insolventen Erben seine Forderung befriedigen.
Folgen für die Erbengemeinschaft
Der Gläubiger des insolventen Erben verlangt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dadurch wird es erforderlich, die Gesellschaftsanteile am Familienunternehmen zu veräußern und zu übertragen, sei es auf einen Dritten oder andere Miterben. Der daraus erzielte Erlös ist unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufzuteilen und der auf den insolventen Miterben entfallende Anteil an dessen Gläubiger zu überweisen.
Sie haben Rückfragen an Insolvenz- und Haftungsrechtexperte Hans-Peter Heinemann, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.