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Erbengemeinschaft: „Was passiert, wenn der Betrieb insolvent geht?“
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Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte

Erbengemeinschaft: „Was passiert, wenn der Betrieb insolvent geht?“

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, ist unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht. Foto: Andy Zilse.

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Innerhalb einer Erbengemeinschaft für Anteile an einem Familienunternehmen kommt es zur Insolvenz eines Betriebs, der einem der Erben gehört und an dem das Familienunternehmen mit einem Darlehen investiert ist. Betrifft das die anderen Erben überhaupt - und wenn ja, in welchem Umfang? “ Unser Experte für Insolvenz- und Haftungsrecht Hans-Peter Heinemann kennt die Antwort.

Dieser Frage liegt nach meinem Verständnis folgende Konstellation zugrunde: Eine Erbengemeinschaft hält Gesellschaftsanteile an einem Familienunternehmen. Einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft sind natürliche Personen. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft betreibt selbst ein Unternehmen, das sich von dem nunmehr der Erbengemeinschaft gehörenden Familienunternehmen Geld geliehen hat. Der Betrieb des Erben gerät in Insolvenz. Folglich stellt sich die Frage: Können Gläubiger dieses Erben auf das Vermögen der Erbengemeinschaft durchgreifen?

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Dabei muss man sich zunächst vor Augen halten, was eine Erbengemeinschaft ist. Eine Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das in der Erbengemeinschaft befindliche Vermögen wird also nicht nach Bruchteilen unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Vielmehr haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft ein gesamthänderisches Eigentum an den Vermögensgegenständen. Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist also quasi vom Privatvermögen des einzelnen Mitglieds zu trennen und bildet ein Sondervermögen.

Haftet der Erbe persönlich?

Handelt es sich nun bei dem insolventen Unternehmen eines Mitglieds der Erbengemeinschaft um eine Kapitalgesellschaft, dürfte ein Durchgriff der Gläubiger jener Kapitalgesellschaft wegen der damit regelmäßig verbundenen Haftungsbeschränkung auf das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft unwahrscheinlich sein. Haftet jedoch der Erbe persönlich, ist ein Durchgriff auf die Erbengemeinschaft nicht auszuschließen. Und da spielt es auch keine Rolle, dass es sich bei dem Vermögen der Erbengemeinschaft um Gesamthandsvermögen handelt.

Denn der Gläubiger des einzelnen Erben kann dessen Erbanteil pfänden und einen Pfändungsbeschluss den übrigen Miterben zustellen. Er kann sich als Pfändungspfandgläubiger den gepfändeten Erbanteil überweisen lassen und zudem die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fordern. Wenn die Auseinandersetzung durchgeführt sein wird, kann er in Höhe des Erbanteils des insolventen Erben seine Forderung befriedigen.

Folgen für die Erbengemeinschaft

Der Gläubiger des insolventen Erben verlangt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Dadurch wird es erforderlich, die Gesellschaftsanteile am Familienunternehmen zu veräußern und zu übertragen, sei es auf einen Dritten oder andere Miterben. Der daraus erzielte Erlös ist unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufzuteilen und der auf den insolventen Miterben entfallende Anteil an dessen Gläubiger zu überweisen.

Sie haben Rückfragen an Insolvenz- und Haftungsrechtexperte Hans-Peter Heinemann, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.

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