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Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) im Personalbereich verspricht mehr Effizienz – sei es bei der Bewerberauswahl, der Leistungsbewertung oder der Personalentwicklung. Doch mit jeder KI-gestützten Datenverarbeitung stehen Unternehmen auch vor erheblichen datenschutzrechtlichen Herausforderungen. Besonders kritisch ist der Umgang mit personenbezogenen Daten von Bewerbenden und Beschäftigten, vor allem, wenn diese Datenverarbeitung auf eine Einwilligung gestützt werden soll.
Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn es einen Erlaubnistatbestand gibt. Im Bewerbungs- oder Arbeitsverhältnis greifen Unternehmen oft zur Einwilligung, besonders bei der Verwendung neuer Technologien wie KI. Das ist aber riskant, denn:
Eine Einwilligung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie freiwillig erfolgt. Das ist im Arbeitsumfeld schwer umzusetzen - denn Beschäftigte oder Bewerbende stehen oft unter Druck und haben Angst vor Nachteilen, wenn sie ihre Einwilligung verweigern.
Hier geht der Gesetzgeber regelmäßig davon aus, dass keine echte Freiwilligkeit besteht, denn wer sich weigert, der KI-gestützten Datenverarbeitung zuzustimmen, muss mit der Ablehnung seiner Bewerbung rechnen. Eine Einwilligung unter diesen Umständen ist nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG regelmäßig nicht rechtmäßig.
Ein rechtssicherer Weg könnte das parallele Anbieten eines gleichwertigen Bewerbungsverfahrens ohne KI-Einsatz sein, was in der Praxis jedoch selten umsetzbar ist bzw. den wirtschaftlichen Vorteilen eines KI-Einsatzes zuwiderläuft.
Selbst wenn die Freiwilligkeit gegeben ist, muss die Einwilligung auch informiert erfolgen. Das bedeutet: Unternehmen müssen den Betroffenen unter anderem transparent erklären,
Bei KI-Systemen ist dies in der Praxis schwierig. Häufig bleibt unklar, welche personenbezogenen Daten konkret einfließen oder wie das Modell bzw. die Algorithmen arbeiten. Unternehmen, die diese Transparenz nicht gewährleisten können, sollten die Datenverarbeitung nicht auf eine Einwilligung stützen.
Kommt es im Bewerbungs- oder Arbeitsprozess zu vollständig automatisierten Entscheidungen, z. B. eine automatisierte Vorauswahl von Kandidat:innen, greifen die besonders strengen Vorschriften des Art. 22 DSGVO. Sofern eine solche Verarbeitung rechtmäßig ist, muss die betroffene Person:
Verstöße hiergegen können nicht nur zu Bußgeldern, sondern auch zu Schadensersatzansprüchen führen.
In den meisten Fällen sollten Unternehmen die Datenverarbeitung bei der Nutzung von KI nicht auf Einwilligungen stützen. Besser geeignet ist in vielen Fällen Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Diese Rechtsgrundlage erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, auch zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, worunter Bewerberdaten fallen. Voraussetzung hier ist, dass eine solche Verarbeitung erforderlich ist.
Teils ist es auch möglich eine Datenverarbeitung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu stützen. Allerdings werden an hier hohe Anforderungen an das berechtigte Interesse gestellt.
Die Einführung von KI-Systemen im Personalbereich bietet Chancen, setzt dabei aber ein durchdachtes Datenschutzkonzept voraus. Gerade bei der Einholung von Einwilligungen ist Vorsicht geboten. Unternehmen, die hier auf Nummer sicher gehen wollen, sollten sich frühzeitig juristisch beraten lassen.
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