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Klaus Ernicke, Patentanwalt

Gebrauchsmuster –  das unterschätzte Schutzrecht

Klaus Ernicke, Patentanwalt, ERNICKE Patent- und Rechtsanwälte. Foto ERNICKE

Wann macht es Sinn, ein Gebrauchsmuster anzumelden? Und ist es eine Alternative oder Ergänzung zum Patent? Worauf es bei der Entscheidung ankommt.

Patente und Gebrauchsmuster sind gleichermaßen Schutzrechte, die technische Erfindungen unter Schutz stellen, sofern die Erfindungen schutzfähig, d.h. neu und erfinderisch, sind. Dies wird bei einer Patentanmeldung im Prüfungsverfahren beim DPMA geprüft und dann erst ein Patent erteilt. Gebrauchsmuster werden ohne materielle Prüfung vom DPMA im Register eingetragen und entfalten allein auf Basis dieser Eintragung Schutz. Sie sind ungeprüfte Schutzrechte, die schnell und kostengünstig erlangt werden können. Der Schutzbereich bestimmt sich bei Patenten und Gebrauchsmustern aus den ein oder mehreren selbstständigen Ansprüchen und deren Merkmalen. 

Falsche Vorurteile über Gebrauchsmuster – die unterschätzten Qualitäten 

Gebrauchsmuster werden gerne minder geschätzt als Patente, weil sie vom deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) im Anmeldestadium nicht auf Schutzfähigkeit geprüft und auch nicht erteilt werden. Die Prüfung erfolgt erst im Nachhinein in einem Verletzungsverfahren und ggf. einem Löschungsverfahren.

Entgegen der landläufigen Meinung sind die fehlende anfängliche Prüfung und Erteilung jedoch gerade der strategische Vorteil eines Gebrauchsmusters. Der Schutzrechtsinhaber kann nämlich nachträglich die ein oder mehreren selbstständigen Ansprüche bedarfsweise gezielt für ein Vorgehen aus seinem Gebrauchsmuster ändern und präzisieren.

Aus dem Gebrauchsmuster lässt sich also im Nachhinein eine Waffe formen, die gezielt auf das anzugreifende Verletzerprodukt geschärft werden kann.

Wie funktioniert die Ausrichtung des Schutzes?

Bei deutschen Patenten und Gebrauchsmustern handelt es sich um Verbotsrechte, mit denen der Schutzrechtsinhaber Dritten in der BRD die Benutzung seiner geschützten Erfindung verbieten kann. Was ist aber die geschützte Erfindung bzw. der Schutzbereich und wann wird das festgestellt?

Bei einem Gebrauchsmuster kann sich der Schutzrechtsinhaber mit der Definition der geschützten Erfindung Zeit lassen und sein Gebrauchsmuster zunächst mit einer breiten Anspruchsfassung eintragen lassen. Er kann dann den Wettbewerb beobachten, ob und wie seine Erfindung nachgeahmt wird. In der Praxis sind Nachahmungen meistens nur ähnlich aber selten identisch zu den Ausführungsbeispielen im Gebrauchsmuster.  

Bei Auftauchen einer Nachahmung kann der Schutzrechtsinhaber die Definition seiner geschützten Erfindung in Kenntnis der Nachahmung anpassen und nachschärfen. Er kann seine Anspruchsfassung bedarfsweise ändern und dabei auf Formulierungen zurückgreifen, die in der Beschreibung oder in den Untersprüchen vorhanden sind. Mit den angepassten Ansprüchen kann er dann gegen einen Dritten vorgehen.

Der Schutzrechtsinhaber kann also genau diejenigen offenbarten Merkmale aus seinen Gebrauchsmusterunterlagen in seine ein oder mehreren selbstständigen Ansprüche aufnehmen, die auch bei der Nachahmung benutzt werden. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, eine breite und möglicherweise noch nicht schutzfähige Anspruchsfassung zu präzisieren und schutzfähig zu machen. Diese Gelegenheit, den Schutzbereich gezielt auf die Nachahmung zuschneiden zu können, ist ein unschätzbarer Vorteil.

Patent + Gebrauchsmuster – ein unschlagbares Team 

Bei einem Patent muss sich der Anmelder im Prüfungsverfahren beim DPMA frühzeitig und meist in Unkenntnis von Nachahmungen auf eine Definition der Erfindung und des Schutzbereichs festlegen. Die frühe Definition erleichtert Dritten zunächst die Umgehung des Schutzbereichs.

Andererseits wird durch die Erteilung eines Patentes klargestellt, welche Aspekte nach der Prüfung des Amtes einen Patentschutz rechtfertigen. Kombiniert man diese amtlich bestätigte Kenntnis, was schutzfähig ist, mit den breiteren Formulierungsmöglichkeiten im Gebrauchsmuster, lässt sich oft ein sehr überzeugender Angriff bilden.

Ein Gebrauchsmuster mit einer breiten Anspruchsfassung lässt also zunächst Dritte im Unklaren, was letztendlich der Schutzbereich sein könnte, und kann dann für einen passgenauen Angriff geschärft werden, insbesondere dann wenn ein paralleles Patent schon im Prüfungsverfahren positiv beurteilt wurde. Die Anpassung des Gebrauchsmusters kann dann ad-hoc für einen sofortigen Angriff vorgenommen werden. Dies macht das Gebrauchsmuster zur strategischen Wundertüte im gewerblichen Rechtsschutz. 

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