Nein, denn der Arbeitgeber entscheidet nach seinem Weisungsrecht, wo die Arbeit zu erbringen ist. Allerdings kann kein Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Home-Office geschickt werden. Arbeitnehmer können nicht einseitig verpflichtet werden, ihre Privatressourcen für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Wollen aber mehr Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten als der Arbeitgeber für sinnvoll ansieht, kann er (natürlich willkür- und schikanefrei) ohne Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entscheiden, wer nun von zu Hause aus und wer vom Betriebsarbeitsplatz aus seine Arbeit zu erledigen hat. Es gilt also: „Wenn einige ins Home-Office dürfen, dürfen längst noch nicht alle, die wollen.“
Sie haben Rückfragen an Stefan Klaus und Heinz Hielscher, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.
Nein, denn der Arbeitgeber entscheidet nach seinem Weisungsrecht, wo die Arbeit zu erbringen ist. Allerdings kann kein Mitarbeiter gegen seinen Willen ins Home-Office geschickt werden. Arbeitnehmer können nicht einseitig verpflichtet werden, ihre Privatressourcen für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Wollen aber mehr Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten als der Arbeitgeber für sinnvoll ansieht, kann er (natürlich willkür- und schikanefrei) ohne Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entscheiden, wer nun von zu Hause aus und wer vom Betriebsarbeitsplatz aus seine Arbeit zu erledigen hat. Es gilt also: „Wenn einige ins Home-Office dürfen, dürfen längst noch nicht alle, die wollen.“
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