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Im Allgemeinen ist das Mitverfolgen von Fußballspielen während der Arbeit nicht erlaubt. IHK-Arbeitsrechtsexpertin Hanna Schmid erklärt: „Grundsätzlich gilt auch während sportlicher Großereignisse die Pflicht der Beschäftigten, ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen. Wegen der ablenkenden Wirkung ist es nicht erlaubt, ohne Erlaubnis am Arbeitsplatz die Spiele per Live-Stream zu schauen.“ Auch Liveticker oder ein Zuhören per Radio kann ausgeschlossen sein, denn: „Oftmals ist die Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht für private Zwecke zugelassen“, so Schmid.
Damit es während der EM nicht zu Interessenkonflikten kommt und auch die positive Fußballstimmung nicht gänzlich gedämpft wird, rät die Arbeitsrechtsexpertin, bereits vor Beginn des Turniers klare Regeln zu definieren: „Arbeitgeber sollten auf alle Fälle vor Beginn der Fußball-EM Regeln festlegen, wie Spiele im Betrieb verfolgt werden dürfen.“ Ist der Betriebsablauf beispielsweise flexibel gestaltbar, sei die Nutzung von Gleitzeit- und Arbeitskonten eine Überlegung wert. Damit hätten Mitarbeitenden die Möglichkeit, sich freizunehmen und die für sie interessanten Spiele außerhalb der Arbeitszeit anzusehen.
„Das gemeinsame Fußballschauen kann als gemeinsame Betriebsveranstaltung betrachtet werden, wenn alle Beschäftigten eingeladen sind und die Teilnehmer hauptsächlich aus Betriebsangehörigen und ihren Begleitpersonen bestehen. Nur zwei solcher Veranstaltungen sind pro Jahr steuerfrei“, so Simion Berg, Fachmann für Steuerrecht bei der IHK Schwaben. Da jedoch pro Mitarbeiter eine Zuwendung bis zu einem Freibetrag von 110 Euro inklusive Umsatzsteuer gewährt werden darf, ist in diesem Fall nicht mit einer Überschreitung des Budgets zu rechnen. Auch handele es sich bei Snacks und Getränken nicht um eine Bewirtung im steuerrechtlichen Sinne. Berg dazu: „Die übliche TV-Nahrung löst im Regelfall keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus. Solche Aufmerksamkeiten können daher von der Firma steuerfrei gewährt werden.“
Neben innerbetrieblichen Abläufen haben große Sportveranstaltungen wie die Europameisterschaft oft auch Auswirkungen auf die Unternehmensaußendarstellung – in Form von Werbung. Zahlreiche Unternehmen nutzen die Hochstimmung, um eigene Produkte oder Dienstleistungen zu bewerben. Sämtliche Logos, Slogans oder Maskottchen unterliegen allerdings dem Schutz- und Urheberrecht des Fußballverbands UEFA. Laut Eva Schönmetzler, IHK Schwaben-Expertin für Urheberrecht, ist hier deshalb Vorsicht geboten: „Um nicht in Konflikt mit den zahlreichen Schutzrechten der UEFA zu geraten, haben Unternehmen bei der Vermarktung einige Dinge zu beachten“, und erklärt weiter, „Unternehmen benötigen für die Werbung entsprechende Lizenzen. Andernfalls drohen saftige Strafen.“