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Betriebsausstattung – was ist das und wie wird mit den Steuern verfahren?
Maria Lengemann, vfr Verlag

Betriebsausstattung – was ist das und wie wird mit den Steuern verfahren?

Wirtschaftsexpertin Maria Lengemann. Foto: vfr Verlag

In jedem Unternehmen wird eine Betriebsausstattung benötigt. Sie dient nicht der unmittelbaren Geschäftstätigkeit oder der Produktion. Einrichtungsgegenstände in Werkstätten und Büro gehören ebenso dazu wie Fahrzeuge oder geringfügige Wirtschaftsgüter. Maria Lengemann erläutert, was zur Betriebsausstattung gehört, wie mit den Kosten dafür verfahren wird und wie die steuerliche Behandlung erfolgt.

Was ist die Betriebsausstattung und was gehört alles dazu?

Als Betriebsausstattung werden Güter oder Wertgegenstände in einem Unternehmen bezeichnet, die nicht der unmittelbaren Geschäftstätigkeit dienen und nicht unmittelbar im Produktionsprozess eingesetzt werden. Die Betriebsausstattung wird häufig für Verwaltung und Vertrieb benötigt. Sie ist Teil des betrieblichen Anlagevermögens. Im betrieblichen Rechnungswesen lautet die korrekte Bezeichnung Betriebs- und Geschäftsausstattung. Ein Vermögensgegenstand muss eine eigenständige bewegliche Sache darstellen, damit er der Betriebsausstattung zugeordnet werden kann.

Was gehört alles zur Betriebsausstattung?

  • Einrichtungen von Werkstätten und Büroeinrichtungen als Betriebsinventar
  • Fahrzeuge
  • Vorrichtungen und Modelle
  • Werksgeräte
  • Laboreinrichtungen
  • Transportbehälter
  • Forschungsutensilien
  • Regale, Schränke und andere Lagereinrichtungen
  • Gabelstapler
  • Schutzeinrichtungen
  • Prüf- und Messmittel
  • Arbeitsbühnen
  • Kantineneinrichtungen
  • Abgrenzung der Betriebsausstattung zur Geschäftsausstattung

Häufig wird in Unternehmen eine Abgrenzung der Betriebsausstattung zur Geschäftsausstattung vorgenommen. Im engeren Sinne umfasst die Geschäftsausstattung Vermögensgegenstände und Wirtschaftsgüter, die für die Verwaltung und den Vertrieb, also den kaufmännischen Bereich, benötigt werden. Auch hierzu kann die Büroausstattung mit Büromaschinen und Büromöbeln gezählt werden. Zur Geschäftsausstattung gehören auch

  • EDV-Anlagen für Verwaltung und Vertrieb
  • Ausstellungs- und Ladeneinrichtungen
  • Telekommunikationsanlagen
  • Schaufenstereinrichtungen.

Unterschiede bei der Behandlung der Kosten gibt es bei der Betriebsausstattung und Geschäftsausstattung nicht.

Bewertung der Betriebsausstattung

In der Bilanz, die von Kapital- und Personengesellschaften zum Jahresabschluss aufgestellt wird, ist die Betriebsausstattung ein wichtiger Posten. Die Betriebsausstattung ist in der Bilanz eine Auffangposition, die alle Gegenstände des Sachanlagevermögens erfasst, das nicht zu

  • Grundstücken und Gebäuden
  • Technischen Anlagen und Maschinen
  • Geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau gehört.
In der Bilanz wird diese Position korrekt als „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“ bezeichnet. Die Bewertung der Betriebsausstattung ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Die Betriebsausstattung muss mindestens einmal im Jahr bewertet werden. Bei abnutzbaren Gütern wird der Wert um die Abschreibung gemindert. Damit die Abschreibung erfolgen kann, sind Kenntnisse über die voraussichtliche Nutzungsdauer erforderlich. Anhand von Tabellen, die vom Bundesfinanzministerium herausgegeben werden, können sich Unternehmen über die akzeptierte Nutzungsdauer von vielen Wirtschaftsgütern informieren. Diese Tabellen werden als AfA-Tabellen bezeichnet.

Behandlung der Kosten für die Betriebsausstattung

Auf den Gewinn eines Unternehmens wirken sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Betriebsausstattung aus. Der Wert des jeweiligen Guts bestimmt, ob die Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden müssen oder direkt als Betriebsaufwand gebucht werden können. Die Tabelle zeigt, wie die Kosten für die Betriebsausstattung behandelt werden können.

Bis 150 Euro: sofortige Verbuchung als Betriebsaufwand, keine Abschreibung vorgesehen

weniger als 410 Euro: Im Jahr der Anschaffung können diese geringwertigen Wirtschaftsgüter vollständig abgeschrieben werden.

150 Euro bis 1.000 Euro: Güter in dieser Preisspanne können in einem Sammelposten zusammengefasst werden. Jährlich kann bei diesem Sammelposten eine Abschreibung von 20 Prozent seines Wertes erfolgen.

Mehr als 1.000 Euro: Für solche Güter sind Abschreibungen gemäß der AfA-Tabelle erforderlich. Eine Verrechnung der Umsatzsteuer ist jedoch sofort möglich. Für die Umsatzsteuer ist keine Abschreibung notwendig.

Steuerliche Behandlung der Betriebsausstattung

Die Steuerlast eines Unternehmens kann durch die Betriebsausstattung gemindert werden. Unternehmen können die Kosten für die Betriebsausstattung als Betriebsausgaben absetzen. Steuerlich absetzbar sind nicht nur die Kosten für die Anschaffung, sondern auch die Kosten für die Nutzung. Abhängig von der Art des Unternehmens und der Betriebsausstattung gelten unterschiedliche steuerliche Regelungen.

Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, können die in den Anschaffungskosten und Nutzungsgebühren enthaltene Mehrwertsteuer von 7 bzw. 19 Prozent in der Vorsteueranmeldung und der Umsatzsteuererklärung berücksichtigen. Die Umsatzsteuerlast wird damit vermindert.

Die Kosten der Betriebsmittel sind Betriebskosten. Deren Handhabung wurde bereits in der Tabelle erläutert. Diese Kosten werden vom Umsatz abgezogen. Die Steuerlast wird dadurch gemindert, dass die Kosten den Gewinn mindern.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, die einen Wert bis 410 Euro haben, können innerhalb eines Jahres komplett als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern bis zu einem Wert von 1.000 Euro, die unter einem Sammelposten zusammengefasst werden, sind jährlich 20 Prozent Abschreibungen steuerlich absetzbar. Liegt der Wert über 1.000 Euro, wird die Abschreibung gemäß AfA-Tabelle steuerlich abgesetzt.

Tipp: Es ist möglich, dass Teile der Betriebsausstattung vor dem Ablauf der Nutzungsdauer defekt sind und nicht mehr repariert werden können. In solchen Fällen erfolgt eine außerplanmäßige Abschreibung. Zusätzlich wird der Restwert geltend gemacht. Der Fiskus erlaubt zur Förderung kleinerer Unternehmen eine Sonderabschreibung von maximal 20 Prozent, die in den ersten fünf Jahren nach der Anschaffung geltend gemacht werden muss.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.