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Für verheiratete Anteilseigner an Gesellschaften stellt sich regelmäßig im Hinblick auf eherechtliche Unwägbarkeiten und deren mögliche Rechtsfolgen für die Gesellschaft die Frage nach einer sinnvollen rechtlichen Abgrenzung der unternehmerischen und der privaten Sphäre bzw. der Synchronisierung gesellschaftsvertraglicher und ehevertraglicher Anforderungen. Entsprechende Gestaltungserfordernisse können sowohl beim Eintritt in eine bestehende Gesellschaft als auch bei der Neugründung einer Gesellschaft entstehen. Im ersten Fall werden sich in der Regel ehevertragliche Anforderungen für einen eintretenden Gesellschafter zwingend aus dem vorgegebenen bereits bestehenden Gesellschaftsvertrag ergeben, im zweiten Fall der Neugründung haben die Gesellschafter und ihre Ehepartner bei der „Sortierung“ familienrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Aspekte und Interessen hinsichtlich möglicher Vertragsgestaltungen oftmals die „Qual der Wahl“.
In beiden Fällen ist es in der Praxis oft ein vorrangiges Ziel des unternehmerisch tätigen Ehepartners, hohe Ausgleichsansprüche zu vermeiden, die sich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Falle einer Ehescheidung aus dem sogenannten Zugewinnausgleich ergeben können und die den betroffenen Gesellschafter in der Folge zu hohen Entnahmen zwingen und damit die Existenz des Unternehmens gefährden können. Ein solches Szenario kann dadurch vermieden werden, dass verheiratete Gesellschafter abweichend vom gesetzlichen Güterstand ehevertraglich Gütertrennung hinsichtlich ihrer jeweiligen Vermögensteile vereinbaren oder Beteiligungen an einer Gesellschaft im Rahmen der ehevertraglichen Vereinbarung einer sog. „modifizierten Zugewinngemeinschaft“ lediglich von einem etwaigen Zugewinnausgleich, sowie von sonstigem Wertausgleich ausgenommen werden. Welcher Gestaltung der Vorzug zu geben ist, muss jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt werden, wobei der Güterstand der modifizierten Zugewinngemeinschaft in der praktischen Durchführung gegenüber der Gütertrennung oftmals Vorteile für die Ehepartner bietet.
Regelungsbedürftig ist im Falle der Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft regelmäßig auch die Behandlung des vom Zugewinnausgleich nicht ausgenommenen Vermögens der Ehepartner im Fall der Scheidung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einem Vermögenszuwachs in dem Vermögensteil, der nicht die Beteiligung am Unternehmen umfasst, ohne eine entsprechende Regelung eine „Umkehr“ des Zugewinnausgleichsanspruchs zugunsten desjenigen Ehepartners erfolgen kann, dessen Beteiligung am Unternehmen vom Zugewinnausgleich ausgenommen wurde.
Die ehevertragliche Herausnahme von Gesellschaftsbeteiligungen aus dem Zugewinn wird oftmals auch auf etwaige Surrogate der Beteiligung, jedenfalls soweit diese Nachfolgegesellschaften oder gesellschaftsrechtliche Umschichtungen von Beteiligungen betreffen, sowie auf zugehörige Verbindlichkeiten und Gesellschafterdarlehen erstreckt. Surrogate, die den unternehmerischen Bereich verlassen (z.B. Verkauf der Beteiligung und Kauf einer Immobilie), können ebenso wie sog. „mittelbare Beteiligungen“ (z.B. Vermögensverwaltungsgesellschaften für private Immobilien, die sich aus steuerlichen Gründen im Eigentum der Gesellschaft befinden) je nach Einzelfall – trotz ihrer Verbindung mit der Gesellschaftsbeteiligung – ehevertraglich dem Zugewinnausgleich unterworfen werden.
Differenzierter Beurteilung einer geplanten bzw. von einem bereits bestehenden Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Gestaltung bedarf auch die Ausnahme vom Zugewinnausgleich für sog. „selbstständige Rechte“ der Gesellschafter (z.B. Gewinnauszahlungsansprüche nach Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung) sowie für Gesellschafterdarlehen oder Einlagen aus dem Privatvermögen in das Unternehmen, deren Behandlung keineswegs zwingend vorgegeben ist und insbesondere bei Personengesellschaften sorgfältiger Prüfung sowie sachlicher und rechtlicher Abgrenzungen bedarf.
Als „Begleitmaßnahme“ der vorstehenden gesellschafts- und eherechtlichen Vertragsgestaltungen wird auch häufig die gesetzliche Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB, der die Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten für die Verfügung über das gemeinsame Vermögen vorsieht, für die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögenswerte ausgeschlossen. Dies soll Umstrukturierungen und Unternehmensverkäufe ohne Mitwirkung von Gesellschafterehegatten ermöglichen, nicht zuletzt um sachfremde Blockaden unternehmerisch erforderlicher Maßnahmen zu vermeiden.
Im Interesse der Durchsetzbarkeit von ehevertraglichen Vereinbarungen bei den jeweiligen Ehegatten bietet sich im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen schließlich an, dass ein Ehepartner für den Verzicht auf Ausgleichsansprüche aus der Gesellschaftsbeteiligung des Ehepartners von diesem einen anderen Vermögensgegenstand (z.B. eine Immobilie) als finanziellen Ausgleich erhält, welcher ehevertraglich ebenfalls vom Zugewinnausgleich ausgenommen wird.
Vorsicht ist in diesem Zusammenhang jedoch bei bereits bestehenden Gesellschaftsverträgen mit Güterstands- oder Zugewinnausgleichsklausel geboten, wenn der auf den Zugewinnausgleich verzichtende Ehegatte ehevertraglich eine finanzielle Gegenleistung zugesprochen erhält, die in irgendeiner Weise vom Unternehmens- bzw. Beteiligungswert an der Gesellschaft abgeleitet wird. Dies kann je nach Einzelfallgestaltung einen Verstoß gegen den bestehenden Gesellschaftsvertrag mit der Folge entsprechender Sanktionen darstellen.
Die Gestaltung von lückenlos aufeinander abgestimmten Gesellschafts- und Eheverträgen für verheiratete Gesellschafter ist eine rechtlich hochkomplexe Angelegenheit, die im Detail eine jeweils an den konkreten Bedürfnissen der Mandanten orientierte Beratung durch eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei erfordert, die gleichermaßen über breite Expertise auf den Gebieten des Gesellschafts- und des Familienrechts verfügt.