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Die Stiftung: Rechtsform „für die Ewigkeit“
Thema der Woche

Die Stiftung: Rechtsform „für die Ewigkeit“

Dr. Dirk Hermann Voß, Rechtsanwalt der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER. Foto: SCHEIDLE
Dr. Dirk Hermann Voß, Rechtsanwalt der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER. Foto: SCHEIDLE

Die Rechtsform der „Stiftung“ erfreut sich gegenwärtig eines zunehmenden Interesses im Hinblick auf eine langfristige Vermögensbindung und -verwaltung. Dr. Dirk Hermann Voß, Rechtsanwalt der Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER, zeigt auf, was bei der Gründung einer Stiftung zu beachten ist.

Den rechtlichen Rahmen für Stiftungen bilden seit der Reform des Stiftungsrechts im Jahre 2023 bundeseinheitlich die §§ 80 bis 83 BGB i. V.m. den Landesstiftungsgesetzen.

Die Motivation zur Gründung einer Stiftung kann sehr unterschiedlich sein. Grundsätzlich kann eine rechtsfähige Stiftung nach deutschem Recht gemeinnützig oder privatnützig sein. Im Rahmen einer gemeinnützigen Stiftung wird Kapital bereitgestellt, dessen Erträge ausschließlich den im Stiftungszweck festgelegten gemeinnützigen (zum Beispiel sozialen oder kulturellen), mildtätigen oder kirchlichen Zielen dienen. Die gemeinnützigen Stiftungen sind durch §§ 51 ff. Abgabenordnung steuerlich privilegiert. Die Gemeinnützigkeit ist gemäß § 58 Nr. 6 AO auch dann erhalten, wenn die Stiftung einen Teil von höchstens einem Drittel ihres Einkommens zum Unterhalt des Stifters und seiner Familie oder zu deren Andenken verwendet.

Eine Familienstiftung dient dagegen einem privatnützigen Zweck und genießt nicht die steuerlichen Privilegien für gemeinnützige Stiftungen. Ihr Zweck ist zumeist der langfristige Zusammenhalt des Familienvermögens und die Versorgung der Familienmitglieder über mehrere Generationen hinweg. Einer ihrer Vorteile ist der effektive Schutz des Vermögens gegen eine Zersplitterung, beispielsweise durch Erbschaft oder Scheidung. Die Begünstigten der Stiftung, die Destinatäre (zum Beispiel die Kinder des Stifters), können Zuwendungen aus den laufenden Erträgen der Stiftung erhalten.

Die Stiftung „gehört sich selbst“

In beiden Fällen wird bei Gründung einer Stiftung Vermögen nicht auf eine bestimmte Person bzw. einen bestimmten Personenkreis, sondern auf die Stiftung selbst als juristische Person übernommen. Sie ist rechtlich selbstständig und gehört gewissermaßen „sich selbst“. Eine Stiftung hat im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften oder Vereinen weder Mitglieder noch Gesellschafter (mitgliederlose juristische Person). Sie besteht vielmehr aus einem Vermögen, das von den Verwaltungsorganen der Stiftung verwaltet wird.

Die Stiftung entsteht durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat (zum Beispiel in Bayern die jeweilige Bezirksregierung). Die Verwaltung der Stiftung ist stets im Inland zu führen (§ 83 a BGB) und untersteht der staatlichen Stiftungsaufsicht.

Entweder zu Lebzeiten oder im Erbfall bringt der Stifter Privat- bzw. Betriebsvermögen (zum Beispiel Bargeld, Wertpapiere oder Unternehmensanteile) in die Stiftung ein. Die Gründung der Stiftung schon zu Lebzeiten des Stifters ist empfehlenswert, da der Stifter selbst sich für deren Ausgestaltung mit der Stiftungsbehörde und dem Finanzamt abstimmen kann.

Zur Gründung einer Stiftung empfiehlt es sich, mit einer einschlägig erfahrenen Anwaltskanzlei die folgenden Themen frühzeitig zu erörtern: den Zweck der Stiftung (gemeinnützig oder privatnützig) und die Grundzüge der Stiftungssatzung; steuerliche Fragen (bezüglich Gründung, Kapitalübertragung und laufender Besteuerung); die Stiftungsorgane und die Art der Kapital-Ausstattung (Grundstockvermögen) und (bei Familienstiftungen) die Destinatäre. Stiftungsvorstand kann auch der Stifter selbst sein.

Das sog. Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert dauerhaft ungeschmälert zu erhalten und kann auch nicht mehr „entnommen“ werden. Der Stiftungszweck ist allein aus den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen (zum Beispiel Zinsen, Mieterträge). Die Stiftungssatzung bindet die Stiftungsorgane weitgehend unabänderlich und „auf ewig“ an den Stifterwillen (Stiftungszweck). Der Stifter kann den Zweck frei bestimmen. Eine spätere Änderung des Zwecks nach Anerkennung der Stiftung ist nur noch schwer möglich.

Die Kanzlei SCHEIDLE & PARTNER begleitet Stifter von der Idee bis zur Realisierung ihrer Stiftung und deren Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde in allen stiftungs- und steuerrechtlichen Themen mit langjähriger Erfahrung.