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Kurzarbeitergeld: „Kann es zu Steuernachzahlungen kommen?“
Stefan Bürker, Settele & Partner

Kurzarbeitergeld: „Kann es zu Steuernachzahlungen kommen?“

Stefan Bürker, Steuerberater. Foto: Settele & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB

B4B Leser Fragen, Branchenexperten antworten: Auch in Bayerisch-Schwaben mussten viele Unternehmen auf Kurzarbeit umstellen. Angeblich ist das steuerfrei, soll aber dazu führen, dass die Mitarbeiter in eine höhere Steuerklasse kommen und unter Umständen nachzahlen müssen. Ob das stimmt, beantwortet unser Steuerexperte Stefan Bürker.

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt

In Krisenzeiten können durch die Regelung zur Kurzarbeit oft betriebsbedingte Kündigungen verhindert werden und damit den Gang in die Arbeitslosigkeit. Der Arbeitgeber gewährt Kurzarbeitergeld (KUG), dass ihm später von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG), kann aber dennoch zu Steuernachforderungen durch das Finanzamt führen. Schuld daran ist der sogenannte Progressionsvorbehalt, dem das Kurzarbeitergeld gemäß dem Einkommensteuergesetz (§ 32b Abs.1 Nr. 1a) unterliegt.

Warum gibt es den Progressionsvorbehalt und wie wird gerechnet?

Bei den Steuern geht es auch um Gerechtigkeit. Die Besteuerung in Deutschland bestimmt sich nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Niedrige Einkommen werden prozentual mit weniger Steuern belastet als höhere Einkommen. Steuerfreie Einkünfte erhöhen die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Ein Bürger mit steuerpflichtigen Einkünften und zusätzlichen steuerfreien Einkünften ist leistungsfähiger als ein Bürger, der nur über die steuerpflichtigen Einkünfte verfügt. Und das soll sich auch bei der Besteuerung niederschlagen, deshalb der Progressionsvorbehalt.

So funktioniert die Berechnung grundsätzlich:

1. Addition von steuerpflichtigem und steuerfreiem Einkommen = Gesamteinkommen.

2. Ermittlung des Steuersatzes des Gesamteinkommens = Durchschnittssteuersatz

3. Besteuerung des steuerpflichtigen Einkommens, mit dem unter 2. ermittelten Durchschnitts-steuersatz.

Durch die Progression im Steuertarif ist dieser Durchschnittssteuersatz höher als der Steuersatz für das „pure“ steuerpflichtige Einkommen. Dadurch wird das steuerfreie Einkommen tatsächlich nicht versteuert, es sorgt nur dafür, dass das steuerpflichtige Einkommen höher besteuert wird.

Beispiel zur Berechnung der Progression berechnet mit dem Rechner des Bayerischen Landesamts für Steuern

Ein Angestellter (nicht verheiratet, keine Kinder) hat im Jahr ein steuerpflichtiges Einkommen von 18.000 Euro und erhält steuerfrei 6.000 Euro Kurzarbeitergeld.

1. Gesamteinkommen 18.000 + 6.000 = 24.000 Euro

2. Steuersatz auf 24.000 Euro = 14,3000 %

3. Besteuerung von 18.000 Euro mit dem Steuersatz von 14,3000 % = 2.574 Euro.

Der Angestellte müsste also 2.574 Euro Steuern zahlen.

Zum Vergleich:

Hat er nur die 18.000 Euro, beträgt der Steuersatz nur noch 10,1611 % und seine Steuerlast beläuft sich auf 1.829 Euro. Wenn er jedoch auch das Kurzarbeitergeld komplett versteuern müsste, beläuft sich seine Steuer die 14,3000 % von 24.000 Euro, also 3.432 Euro.

Würde das KUG steuerlich keine Rolle spielen, wäre der Steuerbetrag am geringsten (1.829 Euro). Unter Progressionsvorbehalt sind es schon 2.574 Euro. Allerdings alles kein Vergleich zu dem (hypothetischen) Fall, dass das KUG voll versteuert werden müsste, nämlich 3.432 Euro.

Aus steuerlicher Sicht ist deshalb vor allem der Hinweis wichtig, dass Kurzarbeit dem steuer-erhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegt. Und Betroffene deshalb eine Einkommensteuer-erklärung abgeben müssen.

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei – unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt

Eine Lohnersatzleistung wie das Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei. Unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, erhöht gegebenenfalls den Durchschnittssteuersatz und kann damit für eine höhere Steuerlast sorgen. 

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