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B4B-Leserin fragt:
Bei einem befreundeten Unternehmen erleben wir gerade, dass von Gerichts wegen ein Sachverwalter für die Gläubiger eingesetzt wurde, der auch schon mal bei einem Konkurrenten tätig war. Kann man so jemand eigentlich wegen Befangenheit ablehnen, damit keine vertraulichen Daten abfließen?
Sanierungsexperte Thomas Planer von Planer & Kollegen antwortet:
Nein, das geht zunächst einmal nicht. Wenn Sie als Unternehmer jedoch die Gläubiger davon überzeugen können, dass der Sachwalter möglicherweise für das bestehende Eigenverwaltungsverfahren ungeeignet ist, ist es möglich. Dann können diese, nach der sogenannten Eröffnung des Verfahrens, bei der ersten Gläubigerversammlung einen neuen Sachwalter wählen. Dafür ist aber die Kopf- und Summenmehrheit – also die Mehrheit der Anzahl der Gläubiger und Mehrheit der Forderungssumme – der Gläubiger erforderlich.
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