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Generationswechsel: „Wann sollte man Anteile überschreiben?“
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Dipl.-Kfm. Dr. Andreas Settele, Settele & Partner

Generationswechsel: „Wann sollte man Anteile überschreiben?“

Unser Experte für Steuerfragen: Dr. Andreas Settele von der Steuerkanzlei Settele & Partner. Foto: Settele & Partner

B4B-Leser fragen, unsere Branchenexperten aus der Region antworten: „Wann sollte ich vernünftigerweise damit anfangen, innerhalb der Familie Unternehmensanteile an die nächste Generation zu überschreiben?“ Die Antwort weiß unser Experte für Steuerfragen, Dr. Andreas Settele.

Diese Frage sollte nicht ausschließlich steuerlich optimiert gedacht werden – vielmehr ist das Gesamtgefüge der Übertragung zu würdigen.

Kompetenz des potentiellen Nachfolgers steht im Vordergrund

Wenn man vom produzierenden, bayerisch-schwäbischen Unternehmer ausgeht, der sowohl die Geschäfte führt als auch die Anteile an der Firma als alleiniger Eigentümer hält, ist an erster Stelle zu klären, wer die Geschäfte in Zukunft führt. Damit steht zunächst die Kompetenz des potentiellen Nachfolgers im Vordergrund. Hier sind die fachliche Ausbildung, die kaufmännischen Fähigkeiten und das Gespür für den Umgang mit Mitarbeitern und Kunden zu beurteilen. Daneben sollte ein potentieller Nachfolger substanzielle Erfahrung im Unternehmen gesammelt haben. Stellt sich heraus, dass es einen potentiellen Nachfolger in der Geschäftsführung gibt kann partiell oder insgesamt Verantwortung übergeben werden.

Versorgung des Übergebers muss sichergestellt werden

Hat sich ein zukünftiger Geschäftsführer bewährt, so sollte im Anschluss die Übertragung von Anteilen umgesetzt werden. Primär muss dabei die Versorgung des Übergebers sichergestellt werden. Dies kann im Familienkreis unter anderem durch Rentenzahlungen, dauernde Lasten oder die Einräumung eines Nießbrauchs erreicht werden. Hier kommt es auf die Vorstellungen der abgebenden Generation und die Leistungsfähigkeit der Nachfolger an. Um potentielle Nachfolger an ein Unternehmen heranzuführen, kann in einem ersten Schritt zum Beispiel eine stille Beteiligung eingeräumt werden. Sollen dann Anteile am Unternehmen übergeben werden ist die geeignete Rechtsform zu gestalten und dann die Übergabe zu vollziehen.

Begünstigt bei der schenkungssteuerlichen Betrachtung ist dabei das Betriebsvermögen, das – innerhalb des bayerisch-schwäbischen Mittelstands – in der Regel schenkungssteuerfrei auf die nachfolgende Generation übertragen werden kann. Aufwendiger und langfristig zu struk-turieren ist eine Vermögensnachfolge, wenn zum Beispiel vermögensverwaltende Gesellschaften (der Klassiker ist hierbei die Familien KG) auf die nächste Generation übertragen werden sollen. Hier ist in den meisten Fällen eine stufenweise Übertragung unter Ausnut-zung aller Bewertungs- und Gestaltungsüberlegungen (Freibeträge, Gegenleistungen, Nießbrauch, etc.) anzustreben, um schenkungssteuerliche Konsequenzen zu vermeiden.

In jedem Fall sollte der Steuerberater der erste Ansprechpartner sein.

Sie haben Rückfragen an Steuerexperte Dr. Andreas Settele, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.