Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.
„Was bedeutet die Aufhebung des §13b BauGB für unsere Bauvorhaben?“
Rechtanswalt Niklas Bammler, Experte für öffentliches Bau- und Umweltrecht von SONNTAG antwortet:
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.07.2023 im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens festgestellt, dass die bei Kommunen beliebte Regelung des § 13b BauGB nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und daher unangewendet bleiben muss. Die Norm wurde daraufhin vom Gesetzgeber zum 01.01.2024 aufgehoben. Mit § 215a BauGB wurde eine „Reparaturvorschrift“ eingeführt, die Heilungsmöglichkeiten jedoch bis zum 31.12.2024 befristet.
Damit stellen sich für Bauherren und Kommunen zeitlich drängende Fragen zu bereits in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach § 13b BauGB, eingeleiteten Bebauungsplanverfahren und darauf beruhenden Baugenehmigungen. Wie sich die Geschehnisse um § 13b BauGB auf Bestandsimmobilien und Bauvorhaben auswirken, wird weiter unten unter „Auswirkungen in der Praxis“ im Detail erläutert.
Ursprünglicher Zweck von § 13b BauGB
§ 13 b BauGB schaffte die Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens für Flächen im Außenbereich mit weniger als 10.000 m² Grundfläche, wenn sich das Plangebiet an den Innenbereich anschließt. So sollte der Wohnungsnot in Ballungsgebieten, die im Zuge der starken Fluchtbewegungen nach Deutschland entstanden bzw. verstärkt aufgetreten ist, entgegengewirkt werden. Die wichtigste Verfahrenserleichterung des § 13b BauGB war der Verzicht auf die aufwändige und kostenintensive Umweltprüfung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat § 13b BauGB mit dem Recht der Europäischen Union für unvereinbar erklärt. Freiflächen im Außenbereich einer Gemeinde dürfen nun nicht (mehr) im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung überplant werden. Durch das gänzliche Entfallen der Umweltprüfung im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach § 13b BauGB wird der europarechtlich vorgegebene Ermessenspielraum weit überschritten. Die Sondervorschrift des § 13b BauGB ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben daher nicht vereinbar.
Unionsrechtswidrige Vorschriften sind zwar nicht nichtig, gleichwohl sind sie aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Die Unanwendbarkeit des § 13b BauGB bestand von Anfang an, wirkt sich also auf sämtliche diesbezügliche Bebauungsplanverfahren, Bebauungspläne und Bauvorhaben aus.
Der Gesetzgeber hat § 13b BauGB zum 01.01.2024 aufgehoben und mit § 215a BauGB eine Art Reparaturvorschrift zur Schaffung von Rechtsklarheit eingeführt. Die Heilungsmöglichkeit ist bis zum 31.12.2024 befristet.
Die praktischen Auswirkungen sind weitreichend und es besteht Handlungsbedarf.
1. Folgen für laufende Planverfahren
2. Folgen für in Kraft getretene Bebauungspläne
3. Folgen für Baugenehmigungen und bereits errichtete Immobilien
Aufgrund der befristeten Heilungsmöglichkeit nach § 215a BauGB ist für Investoren, Bauherren und Kommunen Eile geboten. Besonders dringender Handlungsbedarf besteht bei laufenden Bebauungsplanverfahren und bei gerichtlich angegriffenen Bebauungsplänen.
Sie haben Rückfragen an Niklas Bammler, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt gerne direkt Kontakt auf.