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Häufig weisen Hersteller in der Werbung auf die Patentierung einer Produkttechnologie hin, um sich positiv von der Konkurrenz abzugrenzen. Nicht selten führt dieser Hinweis danach zu Konflikten mit Wettbewerbern.
Es stellt sich daher die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Werbung mit Patentschutz erlaubt ist. ERNICKE 1930 erklärt, was zu beachten ist, damit der Hinweis auf einen Patentschutz ihr Marketing pusht und nicht zur Abmahnfalle wird.
Die positiven Effekte der Werbung mit Patentschutz
Gerade technologieorientierte Unternehmen weisen auf Verpackungen, ihrer Website oder in Werbematerialien gerne auf einen bestehenden Patent- oder Gebrauchsmusterschutz für ihre Produkte hin. In der Regel werden damit zwei Zielsetzungen verfolgt:
Zunächst dient der Hinweis auf Patentschutz der Imagegestaltung und der Steigerung des Kaufanreizes. Der angesprochene Kundenkreis, egal ob Verbraucher oder Unternehmer, soll das Produkt sowie das Unternehmen mit positiven Emotionen assoziieren. Patentschutz steht für Innovation, Modernität, Qualität und Fortschritt.
Neben dem positiven Imageeffekt soll der Hinweis auf den Patentschutz zudem Konkurrenten klar machen, dass die Technologie des Produkts nicht ohne Erlaubnis kopiert werden darf. Dies soll Nachahmer von vornherein abschrecken, ein patentverletzendes Konkurrenzprodukt anzubieten und damit die Wettbewerbsposition des Patentinhabers schützen.
Es gibt mithin gute Gründe für Unternehmen, in ihrem Außenauftritt auf die Patentierung der Technologien ihrer Produkte hinzuweisen.
Werbung mit Patentschutz ist erlaubt, muss aber inhaltlich korrekt sein
Soweit in Deutschland tatsächlich ein Patentschutz für die Technologie des beworbenen Produkts vorhanden ist, steht der Werbung mit der Patentierung grundsätzlich nichts entgegen. Das deutsche Patent- und Wettbewerbsrecht sehen kein Verbot für die Werbung mit einem bestehenden Patentschutz vor. Ein Hinweis auf den Patentschutz darf grundsätzlich auf dem Produkt selbst als auch auf der Verpackung oder den zugehörigen Marketingmaterialien angebracht werden. Der Patentinhaber sollte aber sicherstellen, dass durch die konkrete Gestaltung des Patenthinweises bei den Abnehmern oder anderen Marktteilnehmern keine falschen Vorstellungen über den Patentschutz hervorgerufen werden. Entsprechen die Angaben nicht der Wahrheit oder sind sie zu ungenau formuliert, droht ein abmahnfähiger Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Richtet sich die Werbemaßnahme nicht nur an deutsche Kunden, sondern auch das Ausland, sollte zudem die dortige Rechtslage geklärt werden.
Bevor auf der Website, dem Produkt selbst oder Werbematerialien ein Hinweis auf einen Patentschutz aufgenommen wird, sollten die folgenden Punkte geprüft werden.
Ein Gebrauchsmuster ist kein Patent
Häufig werden für Technologien keine Patente angemeldet, sondern zunächst nur Gebrauchsmuster. Dabei handelt es sich ebenfalls um technische Schutzrechte, die ebenfalls Dritten die Benutzung der geschützten Technologie verbieten. Dennoch bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Patenten und Gebrauchsmustern, weshalb Produkte, die lediglich durch ein Gebrauchsmuster geschützt sind, nach außen nicht als patentiert bezeichnet werden dürfen. Für nähere Informationen zum Unterschied zwischen Patenten und Gebrauchsmustern, lesen Sie gerne unseren extra Beitrag dazu.
Patent muss bereits erteilt sein
Hat ein Unternehmen für die Technologie eines Produkts zwar ein Patent angemeldet, aber wurde es noch nicht erteilt, so darf das Unternehmen noch nicht mit einem bestehenden Patentschutz werben. Der Zeitraum zwischen der Patentanmeldung und der Patenterteilung kann manchmal viele Jahre dauern. Auch wenn das Patent noch nicht erteilt ist, muss der Anmelder aber ab der Anmeldung jedes Jahr Verlängerungsgebühren zahlen, so dass es sich fälschlich anfühlt, als hätte man bereits ein Patent.
Zwischen der Anmeldung eines Patents und seiner Erteilung darf im Außenauftritt zumindest gegenüber gewerblichen Abnehmern darauf hingewiesen werden, dass eine Patentanmeldung erfolgt ist. Gegenüber Verbrauchern sollte der Hinweis hingegen unterbleiben, da diese in der Regel nicht wissen, welche rechtlichen Konsequenzen aus einer Patentanmeldung resultieren und somit die Gefahr einer abmahnfähigen Irreführung besteht.
Der Patentschutz darf nicht erloschen sein
Wurde das Patent erteilt, muss bei der Werbung mit Patentschutz trotzdem regelmäßig geprüft werden, ob das Patent auch noch in Kraft steht. Wurde die fällige Verlängerungsgebühr für das Patent nicht bezahlt, ist die zwanzigjährige Schutzdauer abgelaufen oder wurde das Patent für nichtig erklärt, so besteht der Patentschutz nicht mehr und folglich darf auch nicht mehr damit geworben werden. Bei Zweifeln über das Bestehen des Patentschutzes hilft ein kurzer Blick ins Patentregister.
Patentschutz muss das beworbene Produkt erfassen
Ist sichergestellt, dass ein Patent besteht, sollte geprüft werden, ob das zu bewerbende Produkt auch tatsächlich unter dessen Schutzbereich fällt. Das Patent und das beworbene Produkt müssen also zusammenpassen.
Gerade bei älteren Patenten kommt es vor, dass das Produkt, für dessen Technologie ein Patent ursprünglich angemeldet wurde, im Laufe der Jahre weiterentwickelt wird. Die patentierte Technologie wird in späteren Produktversionen manchmal nicht mehr verwendet. Dies hat zwar keine Auswirkungen auf das Bestehen des Patents, aber das Produkt wird nicht mehr vom Patent erfasst und darf daher auch nicht mehr als patentiert beworben werden.
Bestehen Zweifel, ob ein Produkt (noch) unter ein Patent fällt, kann ein Patent- oder im Patent bewanderter Rechtsanwalt weiterhelfen.
Richtige Formulierung des Patentschutzhinweises
Sind die Voraussetzungen für die Werbung mit Patentschutz geklärt, muss noch die Formulierung stimmen. Der Hinweis auf den Patentschutz sollte sich klar nur auf die tatsächlich vom Patentschutz erfassten Produkte beziehen. Es besteht sonst die Gefahr, dass Abnehmer und Wettbewerber glauben, dass Produkte, für deren Technologie der Werbende gar kein Patent besitzt, unter einen Patentschutz fallen.
Die Angabe der Patentnummer ist nicht zwingend. Wird sie angegeben sollte aber besonders sorgfältig geprüft werden, dass Patent und Produkte zusammenpassen.
Unterfällt nicht das Gesamtprodukt dem Patentschutz, sondern nur ein bestimmter, nicht das Gesamtprodukt prägender Teilaspekt, so sollte dies aus dem Patentierungshinweis ebenfalls erkennbar sein. Es sollte also nur die konkrete, im Produkt verwirklichte Technologie als patentiert bezeichnet werden und nicht das Gesamtprodukt. Unterfällt z.B. bei einem Autoreifen nicht der Reifen an sich, sondern nur die besondere Profilierung dem Patentschutz, so sollte auch nur die Profilierung als patentiert oder patentgeschützt bezeichnet werden und nicht der ganze Reifen.
Zuletzt: Wer mit Patenten wirbt, muss diese auch benennen können
Wer mit dem Patentschutz für seine Produkte wirbt und sich die damit verbundenen Effekte zu Nutze machen will, muss Auskunft erteilen können, aus welchem konkreten Patent der Schutz resultiert. Das deutsche Patentgesetz sieht in § 146 gegenüber allen, die ein berechtigtes Interesse am Bestand und Umfang des behaupteten Patentschutzes haben, eine entsprechende Verpflichtung vor. Gerade Wettbewerber haben in der Regel ein entsprechendes Interesse und dürfen daher Auskunft verlangen. Kommt der mit dem Patentschutz Werbende dem Auskunftsersuchen nicht nach, ist dieser Anspruch auch einklagbar. Daher sollten entsprechende Auskunftsersuchen nicht ignoriert und wahrheitsgemäß beantwortet werden.