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Blickpunkt Software-Recht

Rechtliche Möglichkeiten des Softwareschutzes

Rechtliche Möglichkeiten des Softwareschutzes
Rechtliche Möglichkeiten des Softwareschutzes. Bild: Fotolia

Das Internet ist für Unternehmer im IT- und Softwarebereich Segen und Fluch zugleich. Es ist einer der Hauptvertriebswege von Software – gleichzeitig eröffnet es aber auch der illegalen Verbreitung und unberechtigten Nutzung von Computerprogrammen unzählige Möglichkeiten. Nachfolgend soll kurz umrissen werden, welche rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden können, um Computerprogramme so umfassend wie möglich zu schützen.

von Michela Berger, Rechtsanwältin

Schutz des Entstehungsprozesses – Vertragsrecht

Wenn die Software „in-house“ entwickelt wird, müssen vor allem Regelungen in den Arbeitsverträgen dafür Sorgen, dass die Arbeitnehmer zu absoluter Geheimhaltung verpflichtet sind und dass die ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der erstellten Software auf den Arbeitgeber übergehen. Wird die (teilweise) Entwicklung außer Haus erfolgen, muss mit freien Mitarbeitern und anderen Unternehmen genau dieser Bereich umfassend vertraglich geregelt sein.

Bereits im Entstehungsprozess vor allem umfangreicher Software-Anwendungen muss schon die entstehende Software- oder Anwendungsidee sorgfältig gehütet und geschützt werden. Schon im frühen Stadium der Auswahl der potentiellen Geschäftspartner sollte daher dafür Sorge getragen werden, dass auch bei einem Scheitern der Vertragsverhandlungen die potentiellen Geschäftspartner weiterhin zu absoluter Geheimhaltung verpflichtet sind.

Dies lässt sich unter anderem durch sogenannte Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA – non-disclosure-agreements) erreichen. Gerade bei der Ausarbeitung von Software-Verträgen (Softwareerstellungsverträge, Softwarepflegeverträge etc.) zeigt die Praxis ganz deutlich, dass eine genaue Formulierung des Vertragstextes und Definitionen aller vertragswesentlicher Begriffe (Upgrade, Update, Patch, Lizenz, Mangelbegriff, beabsichtigter Verwendungszweck, Funktionsumfang der Software, Reaktionszeiten und -umfang etc.) essentiell ist, da das Gesetz keine genauen Definitionen liefert und auch die Rechtsprechung sehr vieles unterschiedlich interpretiert und auslegt.

Wer hier unsauber oder oberflächlich arbeitet, läuft Gefahr, unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schaden durch zeitintensive gerichtliche Auseinandersetzungen zu erleiden.

Software als Patent?

Computerprogramme als solche gelten in der Regel nicht als „Erfindungen“ im Sinne des PatG, sind also nicht patentierbar. Obwohl in den letzten Jahren eine Tendenz der Gerichte hin zu einer Verbesserung des patentrechtlichen Schutzes von Software feststellbar war, hat sich dies bisher weder auf europäischer Ebene noch auf nationaler Ebene in Form von konstitutiven Regelungen niedergeschlagen.

Lediglich „Computer-implementierte Erfindungen“ weisen den nötigen technischen Charakter auf und können patentierbar sein. Darunter versteht man Erfindungen, die sich auf einen Computer oder eine vergleichbare Vorrichtung stützen bzw. teilweise durch Ablaufen eines Computer-Programms realisiert werden. Beispielsweise wurde das Antiblockiersystem (ABS) patentiert, welches aus Bremsen und einer entsprechenden Steuerungssoftware besteht.

Urheberrechtlicher Schutz

Der Haupt-Schutzbereich von Software liegt im Urheberrecht. § 69a UrhG normiert, dass für „alle Ausdrucksformen“ eines Computerprogramms urheberrechtlicher Schutz besteht. Darunter fällt vor allem der source-code, nicht aber allgemeingültige Algorithmen oder die bloße Aneinanderreihung von Dokumenten, die miteinander verknüpft sind. Es muss sich um eine Abfolge maschinenlesbaren Codes handeln. Umstrittener ist die Frage, ob Webseiten oder Benutzeroberflächen der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen zuteil wird.

Diese Diskussion ist nicht rein akademischer Natur, sondern ist vor allem für Arbeitgeber wichtig, da beim bloßen allgemeinen urheberrechtlichen Schutz nach § 2 UrhG der Arbeitgeber nicht automatisch das ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht erhält. Dies ist gem. § 69b UrhG nur der Fall, wenn es sich um Computerprogramme handelt. Gerade im Bezug auf Benutzeroberflächen und Webseiten verneint dies die (noch) überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung.

Arbeitgebern in diesem Bereich ist somit dringend zu raten, detaillierte Regelungen zu Nutzungsrechten in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen. Verletzungshandlungen sind viele denkbar: sie reichen von der unerlaubten Nutzung und Verbreitung eines Computerprogrammes, dem unerlaubten Bearbeiten des source-codes bis hin zum Dekompilieren und Vervielfältigen. Wird eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, so hat der Urheber unter anderem Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, § 97 UrhG, aber kann auch Vernichtung der rechtswidrigen Software verlangen. Begleitet werden diese Ansprüche vom Anspruch auf Auskunft, der in der Praxis meist zusammen mit dem Unterlassungsanspruch, aber vor dem Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, um den genauen Umfang der Rechtsverletzung feststellen zu können.

Markenrechtlicher Schutz

Das Markenrecht bedient eine etwas andere Schutzrichtung, die sowohl für Software als auch für andere Produkte nötig ist – den Kennzeichenschutz (Markenschutz). Die Bezeichnung einer Software sollte auf ihre Eintragbarkeit als Marke untersucht und im Optimalfall auch danach ausgesucht werden.

Als eingetragene Marke kann die Software vor Nachahmungsprodukten mit ähnlicher Bezeichnung (Stichwort „Produktpiraterie“) wirksam geschützt werden. Zu beachten ist, dass rein beschreibende Begriffe wie z.B. „Software“ nicht eintragungsfähig sind. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich geprägt von Einzelfallentscheidungen, weswegen eine ausführliche Recherche die Risiken der Zurückweisung der Eintragung oder späteren Löschung minimiert.

Bei festgestellter Verletzung des Markenrechtes kann der Inhaber der Marke gegen den Verletzer ebenfalls Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend machen, die parallel zu den Ansprüchen aus dem Urheberrecht laufen und auch bezüglich der Beweislast und Voraussetzungen vom Urheberrecht komplett getrennt zu beurteilen sind. Wenn ein urheberrechtlicher Anspruch wegen Schwierigkeiten bei der Beweislast als riskant für die Durchsetzbarkeit eingeschätzt wird, so kann dies bei einem markenrechtlichen Anspruch im Einzelfall anders zu bewerten sein und zum gewünschten Erfolg führen. Unternehmen im Softwarebereich haben den wirksamen Schutz ihrer Produkte somit selbst in der Hand. Wer hier vorsorgt, kann viel Geld und Ärger sparen.

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