B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

b4bschwaben.de: Regionale Wirtschaftsnachrichten

Die Top-Nachrichten aus Augsburg

B4B Schwaben
Blickpunkt Unternehmensnachfolge

Für die Planung der Unternehmensnachfolge ist es nie zu früh

Bild: Fotolia
Bild: Fotolia

Da bei der Unternehmensnachfolge eine Fülle von Fragen vorab zu klären sind und unter Umständen sogar die Rechtsform des Unternehmens geändert werden sollte, ist eine frühzeitige Planung zu empfehlen. Es lohnt sich, einen Experten zu Rate zu ziehen und sich mit seinem Rechts- und Steuerberater zusammenzusetzen, um gemeinsam ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten.

Die Form der Unternehmensnachfolge hängt davon ab, ob das Unternehmen auf die Kinder bzw. auf andere Familienmitglieder übertragen werden soll oder an Dritte verkauft wird. Bei einem Familienunternehmen, in dem das Unternehmen beispielsweise auf Kinder übertragen werden soll, sind andere Fragen zu klären, wie zum Beispiel die Höhe der Schenkungsteuer, Erbregelung etc. Hier soll jedoch nur die Unternehmensnachfolge durch externe Personen angesprochen werden.

Gute Vorbereitung als Erfolgsfaktor

Sinnvoll ist es, wenn der mögliche Nachfolger einige Jahre in dem Betrieb mitarbeitet, denn nur so ist gewährleistet, dass der Nachfolger sowohl im Kundenkreis als auch bei den Mitarbeitern bekannt ist und akzeptiert wird. Je besser ein Nachfolger integriert ist, desto einfacher ist die Preisfindung bei einer Veräußerung. Ein Außenstehender wird ein aufwendiges „Due Diligence“-Verfahren (komplette Durchleuchtung eines Unternehmens durch externe Wirtschaftsprüfer) fordern.

Darüber hinaus kann auch die bestehende Rechtsform des zu übergebenden Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf Verkäufer und Käufer haben, sodass hier rechtzeitig geplant werden soll, ob das Unternehmen bei Verkauf als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft geführt wird.

Mit Bedacht für eine Rechtsform

Die unterschiedlichen Rechtsformen werden schon beim Unternehmenskaufvertrag mit seinen spezifischen rechtsformabhängigen Regelungspunkten bedeutsam. Noch wichtiger kann aber der steuerliche Aspekt sein, wenn z. B. der Übergeber möglichst geringe Steuern auf einen nicht vermeidbaren Veräußerungsgewinn entrichten möchte und der Übernehmer Wert darauf legt, dass er aus dem Kauf Abschreibungspotential erhält, um die Kaufpreiszahlung überhaupt erbringen zu können.

Dies soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Eine GmbH soll zu einem Kaufpreis von 1.000.000 Euro veräußert werden. Da die GmbH-Anteile steuerlich nicht abschreibungsfähig sind, bedeutet dies für den Käufer, dass er einen Kapitalaufwand in Höhe von 1.000.000 Euro bewerkstelligen muss. Um diesen zu bedienen, muss er einen Gewinn vor Steuern von mindestens 2.000.000 Euro erwirtschaften, da etwa 50 Prozent hierauf an Steuern anfallen werden.

Hätte das Unternehmen die Rechtsform einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens, könnte der Erwerber die im Unternehmen erfassten Wirtschaftsgüter und die sich aufgrund des Kaufpreises eventuell ergebenden Mehrwerte ganz normal abschreiben. Da der Kaufpreis voll abschreibungsfähig ist, macht der Aufwand unter Berücksichtigung der Steuerersparnis nicht mehr 1.000.000 Euro aus, sondern 500.000 Euro.

Hieraus ist zu ersehen, dass ganz unterschiedliche Beträge durch den Käufer für die Kaufpreisaufbringung aufgebracht werden müssen.

Fazit

Der Erwerb des nichtabschreibungsfähigen GmbH-Anteils kann damit doppelt so teuer sein wie der Erwerb des Unternehmens in abschreibungsgeeigneter Rechtsform.

Wenn nicht andere Umstände dafür sprechen, kann im Mittelstand ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft möglicherweise schlechter, das heißt zu Lasten eines guten Kaufpreises, zu veräußern sein, als ein Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft.

Hat ein Unternehmer, der sich Gedanken über die Nachfolge macht, bisher sein Unternehmen in Rechtsform einer GmbH betrieben, so wäre er gut beraten, sich mit seinem steuerlichen Vertreter in Verbindung zu setzen, um im Einzelfall die Möglichkeiten abzuklären, inwieweit ein Formwechsel in eine Personengesellschaft sinnvoll wäre. Es hat sich in der Praxis als vorteilhaft erwiesen, wenn zwischen Umwandlung (Formwechsel) und einer Veräußerung ein gewisser Zeitraum verstreicht, damit die Finanzverwaltung nicht von einem Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO ausgehen kann.

Verpachten als Alternative

Eine weitere Überlegung wäre bei der Nachfolge, ob das Unternehmen nicht im Ganzen oder in Teilen verpachtet wird. Dies wäre eventuell sinnvoll, wenn ein sehr umfangreicher Grundbesitz im Betriebsvermögen gehalten wird. Mit dieser Gestaltung könnte die Versteuerung hoher stiller Reserven, die sich in den meisten Fällen im Grundvermögen gebildet haben, vermieden werden.

Es ist daher notwendig, frühzeitig, wie oben aufgeführt, die Weichen zu stellen und sich mit seinem Rechts- und Steuerberatern zusammen zu setzen, um eine optimale Lösung zu erreichen