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Dennoch wird es weiterhin Wege geben, diese Regelung zu umgehen, heißt es vonseiten der Augsburger Kanzlei HSK. „Auch künftig wird zwischen Befristungen mit und ohne sachlichen Befristungsgrund, zum Beispiel wegen Vertretung, unterschieden“, sagt Barbara Kühn, Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei HSK Holz Sandmann Kühn. „Die sachgrundlose Befristung wird nicht etwa abgeschafft.“
Zeitverträge sollen nur noch für maximal 2,5 Prozent der Belegschaft gelten
Für Firmen, die eine große Zahl an befristeten Mitarbeitern ohne Sachgrund beschäftigen, soll es ein bedeutender Einschnitt werden. Nach dem Plan der Koalition dürfen dann nur noch maximal 2,5 Prozent der Belegschaft mit einem solchen Zeitvertrag beschäftigt werden. Wer die Quote überschreitet, begründet mit jeder weiteren Einstellung automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die betroffenen Unternehmen könnten dann vermehrt auf Leiharbeit zurückgreifen. Diese Quote betrifft allerdings nur Unternehmen mit mehr als 75 Arbeitnehmern. Für kleinere Arbeitgeber soll die Mengenbeschränkung nicht gelten, erklärt die Kanzlei.
Kettenbefristungen sollen verhindert werden
Darüber hinaus wollen die Koalitionäre durchsetzen, dass die Höchstdauer und Verlängerungen der sachgrundlosen Befristung beschränkt werden, so die Experten der Augsburger Kanzlei. Statt wie bisher zwei Jahre darf dann nur noch auf maximal eineinhalb Jahre zeitlich begrenzt werden. Innerhalb dieser Zeit darf das Arbeitsverhältnis auch nur einmal verlängert werden. So soll verhindert werden, dass Arbeits-Verhältnisse immer wieder befristet werden – sogenannte Kettenbefristungen.
Gesetzgeber soll „klare Vorgaben“ machen
Die Rechtsprechung hatte bereits begonnen, diese Befristungen einzufangen, aber die auf Einzelfälle bezogenen Urteile gaben für die Praxis wenig Verlässliches her. „Insofern wäre es begrüßenswert, wenn der Gesetzgeber seiner Aufgabe nachkommt und klare Vorgaben macht“, so Barbara Kühn. Künftig soll keine Befristung mehr statthaft sein, wenn der Mitarbeiter zuvor bereits mehr als fünf Jahre im Unternehmen war – auch als Leiharbeitnehmer. Das soll unabhängig von der Betriebsgröße gelten. Arbeitgeber müssen sich dann also nach fünf Jahren entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis beendet oder unbefristet fortgesetzt wird. Erst nach einer Unterbrechung von mindestens drei Jahren soll eine befristete Beschäftigung wieder zulässig sein.