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Energiepreispauschale in Augsburg: Das müssen Arbeitgeber beachten
Sonderauszahlung

Energiepreispauschale in Augsburg: Das müssen Arbeitgeber beachten

Mit der Energiepreispauschale sollen Arbeitnehmer einen Ausgleich für die hohen Energiekosten erhalten. Foto: fotolia.de
Mit der Energiepreispauschale sollen Arbeitnehmer einen Ausgleich für die hohen Energiekosten erhalten. Foto: Fotolia.de

300 Euro als Ausgleich für die derzeit hohen Energiepreise: Schwäbische Arbeitgeber sollen diese Energiepreispauschale ab September an ihre Beschäftigte auszahlen. Was es dabei zu beachten gilt und wer einen Anspruch hat.

Nicht jeder wird für die Preise an den Tankstellen mit der Energiepreispauschale entschädigt. Grundsätzlich müssen Personen für einen Anspruch zum 1. September in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen. Für eine Auszahlung muss zudem eine der Steuerklassen I bis V bezogen werden. Aber auch geringfügig Beschäftigte mit einem pauschal besteuerten Arbeitslohn können die 300 Euro einfordern.

Wer hat sonst noch Anspruch?

Arbeitgeber müssen ebenfalls Beschäftigten in der passiven Phase der Altersteilzeit die Pauschale aushändigen. Auch bei ausschließlich steuerfreien Arbeitsbezügen ist eine Forderung seitens Arbeitnehmer geltend. Außerdem haben auch Angestellte mit Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen einen Anspruch. Erwähnenswert ist zudem, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht nur zum 1. September gelten. Jede Person die 2022 jene erfüllt hat, kann sich auszahlen lassen. Selbst Minijobber besitzen die Möglichkeit sich die 300 Euro zu sichern. Dafür müssen sie vor Erhalt schriftlich bestätigen, dass es sich bei ihrem aktuellen Dienstverhältnis um das erste handelt.

Was Arbeitgeber leisten müssen

Mit der ersten Lohnzahlung nach dem 31. August 2022 soll die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer übertragen werden. Die jeweiligen Auszahlungen sollen Arbeitgeber aus dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer finanzieren. Hierzu sollen diese Leistungen bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abgesetzt werden. Das Finanzamt gleicht Differenzbeträge zwischen Pauschale und Lohnsteuer aus, sollte Letztere mit der Ausgleichszahlung überstiegen werden.

Für diese Arbeitgeber gibt es eine Ausnahmeregelung

Wird für alle Mitarbeitenden weniger als eine Gesamtsumme von 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr fällig und die Steuer nur vierteljährlich abgeführt, wird der Abzug erst zum 10. Oktober 2022 fällig. Bei weniger als 1.080 Euro Lohnsteuerzahlung im Jahr kann auf die Auszahlung an Beschäftigte sogar verzichtet werden. Diese müssten sie sich dann selbstständig über die Steuererklärung im kommenden Jahr einholen.