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Corona in Augsburg: Kein 2G-plus für Gastro in Bayern
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Booster, Quarantäne, 2G

Corona in Augsburg: Kein 2G-plus für Gastro in Bayern

Symbolbild. Hinweis auf 2G in der Gastronomie. Foto: pixabay

Quarantäne, Booster, 2G-Plus: Am Dienstag hat der Freistaat weitere Maßnahmen im Kampf gegen Corona beschlossen. In einem Fall geht Bayern einen Sonderweg.

Im Rahmen der Sitzung des Ministerrates am Dienstag (11. Januar) hat die bayerische Staatsregierung weitere Corona-Beschlüsse gefasst. Diese gaben Staatskanzleichef Dr. Florian Herrmann, Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger und Gesundheitsminister Klaus Holetschek in einer Pressekonferenz bekannt.

Die bislang geltende 15. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werde "nahezu eins zu eins" verlängert, sagte Herrmann. Nur in wenigen Punkten gibt es Änderungen:

  • Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).
  • Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten.

Die Regelungen zur Quarantäne für Kontaktpersonen und Isolation werden zum 11. Januar 2022 angepasst. 

  • Die Dauer von Quarantäne und Isolation beträgt zehn Tage. Nach sieben Tagen ist eine Freitestung durch Nachweis eines negativen PCR- oder Antigen-Schnelltests möglich. Bei Personen in Isolation gilt dies nur, wenn sie vor der Testung 48 Stunden symptomfrei waren.
  • Für Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen werden aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der dort untergebrachten Menschen für die Wiederaufnahme des Dienstes nach Quarantäne oder Isolation eine Freitestung durch PCR-Test oder fünf Tage lang tägliche negative Schnelltests verlangt.
  • Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Angeboten der Kinderbetreuung ist eine Freitestung bei einer Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen möglich (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).
  • Sobald der Bund die hierfür notwendigen Rechtsänderungen vorgenommen hat, werden künftig enge Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz samt Auffrischungsimpfung vorweisen, sowie vergleichbare Gruppen wie frisch Geimpfte und Genesene, von der Quarantäne ausgenommen. 
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