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Blickpunkt Insolvenzverfahren von Mag. iur. Susen Knabner

Unternehmenssanierung mit Plan

Expertentipps | 21.06.2011

Zweck des Verfahrens ist es, ein Unternehmen zu sanieren – nicht, es zu zerschlagen.
Zweck des Verfahrens ist es, ein Unternehmen zu sanieren – nicht, es zu zerschlagen.

Insolvenz ist kein finaler Zusammenbruch. Insolvenz ist, wenn sie sorg fältig und mit Bedacht geplant wird, ein erster schritt auf dem Weg zur Sanierung eines Unternehmens – und zu seinem erfolgreichen Verbleib im Markt. Dabei kommt dem Insolvenzplanverfahren eine tragende Rolle zu.

Für jeden Unternehmer ist das Wort „Insolvenz“ ein rotes Tuch, sowohl aus Sicht des Schuldners als auch aus Sicht des Gläubigers. Für den Gläubiger sind Insolvenzen mit jahrelangen Verfahren, Aufwand für Forderungsanmeldungen und schlussendlich mit Quoten verbunden, die einen, wenn es nicht so traurig wäre, schmunzeln lassen würden, da sie oft noch geringer sind, als die Kosten für deren Einbuchung.

Aufseiten der Schuldner ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Unternehmen noch immer eine amtliche Bescheinigung, versagt zu haben. Die Kultur der Amerikaner, wer nie Tellerwäscher war, kann auch nicht Millionär werden, lässt sich auf Deutschland nicht so einfach überstülpen wie Google Earth über die deutsche Landschaft. Dies alles hat zur Folge, dass das Insolvenzplanverfahren den Stellenwert, den die Bundesregierung bei Inkrafttreten der Insolvenzordnung 1994 ihm mit einem nicht unerheblichem Umfang von 52 von insgesamt 359 Paragrafen beigemessen hat, in der Praxis nicht realisieren konnte. Damit hat die deutsche Wirtschaft bereits viele Chancen verschenkt. Das Insolvenzplanverfahren eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, ein Unternehmen durch die Insolvenz zu sanieren, statt es zu zerschlagen, und gesellschaftsvertragliche Änderungen zu vereinbaren und Immobilien zu belasten oder zu übertragen, ohne dass es einer notariellen Beurkundung bedarf.

Den Insolvenzplan muss ein wirtschaftlich denkender Unternehmer als Chance in Betracht ziehen, wenn ein grundsätzlich gesundes Unternehmen an der Bedienung seiner (Alt)Verbindlichkeiten zu ersticken droht. Die Möglichkeiten des Insolvenzplanverfahrens werden nunmehr sogar noch weiter durch gesetzgeberische Reformen erweitert und verbessert, so wie das derzeit als Referentenentwurf bestehende Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG).

Ein Insolvenzplan kann entweder vom Insolvenzverwalter oder vom Schuldnerunternehmen selbst erstellt werden. Der Insolvenzplan ist quasi eine vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubigern, in dem mit den Gläubigern vereinbart wird, dass mit Zahlung einer bestimmten Quote die Gläubiger auf ihre Restforderungen verzichten und das Unternehmen fortgeführt werden kann. Auch eine übertragende Sanierung, die von Insolvenzverwaltern regelmäßig angestrebt wird, ist in einem Insolvenzplan regelbar und als Alternative für die Unternehmensnachfolge durchaus überdenkenswert.

Die Vorteile des Insolvenzplanverfahrens lassen sich schnell aufzeigen:

  1. KURZE VERFAHRENSDAUER

    Der Insolvenzplan wird im Idealfall mit dem Insolvenzantrag vorgelegt. Der Insolvenzplan kann jedoch auch zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt werden oder auch noch danach. Das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn hat in einer Untersuchung festgestellt, dass mehr als 50 Prozent der Insolvenzplanverfahren nach einem Jahr beendet waren. Regelinsolvenzverfahren dauern regelmäßig zwischen zwei und vier Jahren.

  2. HÖHERE QUOTEN

    Die Durchschnittsquote von Insolvenzplanverfahren liegt bei ca. 20 Prozent. Dies liegt erheblich über den Quoten der sonstigen Regelinsolvenzverfahren. Eine höhere Quote führt zur Akzeptanz bei den Gläubigern und deren Bereitschaft, auch künftig die Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner fortzuführen.

  3. FORTFÜHRUNG DES UNTERNEHMENS

    Der Insolvenzplan sichert die Fortführung des Unternehmens. Damit können Arbeitsplätze und somit bestehendes Know-how gesichert, gesellschaftliche Strukturen erhalten und über Jahre angeschaffte und für den Betrieb notwendige Sachwerte (Immobilien, Maschinen, Material) vor dem Ausverkauf gerettet werden.

  4. EIGENVERWALTUNG

    Bei der Eigenverwaltung bleibt der Schuldner, also der Unternehmer, berechtigt, das Unternehmen während der Insolvenz selbst zu führen, ohne dass ein Insolvenzverwalter die Fäden zieht. Zur Aufsicht wird dem Unternehmer vom Gericht nur ein Sachwalter zur Seite bestellt. Nach außen und nach innen bestehen daher die Vertretungsverhältnisse wie vor der Insolvenz. Auch nach der bisherigen Gesetzeslage war es möglich, dem Schuldner mit der Insolvenzeröffnung die Eigenverwaltung zu übertragen, wurde jedoch kaum genutzt. Insbesondere bei Planverfahren macht dies jedoch Sinn und ist dem Gericht auch vermittelbar, wenn bereits ein Plan vor dem Eröffnungsbeschluss vorliegt. Nach dem Gesetzesentwurf des ESUG soll die Eigenverwaltung nun bereits ab Insolvenzantrag und nicht erst ab Insolvenzeröffnung möglich sein. Der Unternehmer gibt sein Unternehmen daher auch bei einer Insolvenz zu keinem Zeitpunkt in fremde Hände.

  5. SCHUTZSCHIRMVERFAHREN

    Der Regierungsentwurf zum ESUG sieht darüber hinaus ein Schutzschirmverfahren vor. Zweck ist, den Unternehmen einen Anreiz zu geben, frühzeitig Insolvenz anzumelden, um noch einen Insolvenzplan möglich zu machen. Denn eines muss auch beim Insolvenzplan klar sein: Wenn keine Liquidität mehr da ist und das Unternehmen an der Wand steht, ist kein Raum mehr für Verhandlungen, die Erstellung eines Plans, Zahlungen an Gläubiger oder eine positive Fortführungsprognose nach dem Plan. Der Schutzschirm sieht für den Fall, dass wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz angemeldet ist und ein Antrag auf Eigenverwaltung gestellt wurde, vor, dass das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen eine Frist von bis zu drei Monaten festsetzen kann, innerhalb derer der Unternehmer einen Insolvenzplan vorlegen darf. In dieser Zeit können Zwangsvollstreckungen auf Antrag eingestellt werden. Die Erstellung eines Insolvenzplans erfordert neben fundierten Kenntnissen des Insolvenz-, Wirtschafts- und Steuerrechts auch die Kompetenz zur Wirtschaftsprüfung. Im Insolvenzplan ist insbesondere eine integrierte Planungsrechnung nach IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer)-Standard notwendig und erfordert daher eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten Buchprüfern. Diese fachliche Kompetenz neben dem Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und die Situation von Unternehmen und Unternehmer ist für uns selbstverständlich.

Mag. iur. Susen Knabner Rechtsanwältin, SGK Selter Gröpper & Kollegen (zum Kanzleiporträt)

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