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Schutzverlust und Überlastung des britischen Amtes
Der EU-Austritt des vereinigten Königreichs wird am 29.03.2019, d.h. in weniger als 7 Monaten wirksam. Für den Zeitraum danach, d.h. ab dem 30.03.2019, erwarten die Experten bei ERNICKE mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schutz aus einer EU-Marke oder einem EU-Design in Großbritannien nicht wirksam und schnell durchsetzbar sein wird, d.h. es könnte dann nicht aus den EU-Schutzrechten gegen jüngere britische Anmeldungen oder Verletzungen vorgegangen werden.
Es ist ferner möglich, dass laufende oder neu angestoßene Verfahren, für die der Schutz einer EU-Marke oder eines EU-Designs in Großbritannien relevant ist, ausgesetzt oder durch Untätigkeit der Behörden stark verzögert werden. Selbst eine Beendigung der Verfahren wegen Entfall der Anspruchsgrundlage wäre möglich.
Die Experten bei ERNICKE erwarten weiterhin eine starke Überlastung des britischen Patent- und Markenamtes. Bereits jetzt ist dort eine Steigerung der Anmeldezahlen für nationale britische Marken festzustellen.
Spätestens mit Wirksamwerden des Brexit werden vermutlich zahlreiche Anmelder versuchen, aus Sicherheitsgründen eine nationale britische Marke anzumelden, um durch eigenes Handeln Ihren Schutz aus der EU-Marke zu ersetzen.
Das Ausmaß der Überlastung kann nicht sicher vorhergesagt werden. Die Faktenlage spricht aber für sich:
IR-Marke als Ausweg
Wer bereits eine Unionsmarke oder eine nationale Marke besitzt, kann auch eine sogenannte Internationale Marke (IR-Marke) beantragen, um in Großbritannien Schutz zu erlangen. IR-Marken werden nicht vom britischen Patentamt, sondern von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO / OMPI) bearbeitet und in ein dort geführtes Register eingetragen.
Mit einer IR-Marke kann also die Überlastung der britischen Behörden umgegangen werden. Allerdings haben IR-Marken noch eine Reihe weiterer Vor- und Nachteile, die bei der Wahl einer Schutzstrategie beachtet werden sollten. Ihr Schutz hängt beispielsweise 5 Jahre nach der Anmeldung vom Bestand der Basismarke ab. Wenn sich die EU-Marke bspw. in einem Widerspruchsverfahren befindet, könnte doch eine andere Anmeldestrategie zu bevorzugen sein. Ergänzende Informationen erhalten Sie bei Ihrem Patentanwalt.