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Das Spiel mit der Angst
Es gibt durchaus berechtigte Befürchtungen, dass eine EU-Marke nach dem Brexit zumindest für eine ganze Weile in Großbritannien nicht durchsetzbar sein wird – vielleicht entfällt der Schutz sogar ersatzlos. Im schlimmsten Fall könnte es dazu kommen, dass Trittbrettfahrer und Plagiateure die Phase der Unklarheit oder eine echte Schutzlücke nach dem Brexit ausnutzen, um kopierte Marken für Großbritannien anzumelden oder dort zu benutzen.
Der Inhaber einer EU-Marke kann als Schutzmaßnahme noch vor dem Brexit eine neue Markenanmeldung einreichen, die separate Schutzwirkung in Großbritannien erzeugt und die möglichst schon in Kraft sein sollte, bevor der Schutz aus der EU-Marke wegfällt. So wird die lückenlose Durchsetzbarkeit der Marken gewährleistet. Hierfür stehen grundsätzlich das Anmelden einer nationalen UK-Marke sowie das Anmelden einer internationalen Marke, sog. IR-Marke, mit Erstreckung nach UK zur Verfügung.
Nun kostet eine neue Markenanmeldung aber bekanntlich Geld und es besteht noch immer die Hoffnung, dass zumindest einige Zeit nach dem Brexit eine politische oder gesetzgeberische Lösung kommt, die ein Folgerecht in GB zur EU-Marke schafft, wobei das Folgerecht dann rückwirkend gegen Plagiateure oder Trittbrettfahrer durchsetzbar sein sollte.
Falls in der Zwischenzeit gar kein Konflikt auftritt, könnte sich die zusätzliche Markenanmeldung als verfrühte Investition erweisen. Wenn ein harter Brexit kommt und kein Folgerecht erzeugt wird, oder dieses gegenüber dem aktuellen Schutz einer EU-Marke deutliche Nachteile hat, könnte das Nichtergreifen von Schutzmaßnahmen aber dauerhafte Beeinträchtigungen mit sich bringen.
Auf lange Sicht wird es so oder so erforderlich sein, für Großbritannien eine Marke anzumelden und dafür auch separate Gebühren zu entrichten - ob dies in Form eines Folgerechts oder noch vor dem Brexit im Rahmen einer nationalen oder internationalen Markenanmeldung erfolgt, wird angesichts der regulären Markenschutzdauer von 10 Jahren kostenmäßig nicht so sehr ins Gewicht fallen.
Wirtschaftliche Abwägung als Entscheidungsmaßstab
Es ist nicht sinnvoll, dass Inhaber von EU-Marken eine generelle Angst vor Zwischenanmeldungen von Trittbrettfahrern oder Markenpiraterie entwickeln. Solche unerfreulichen Phänomene treten zwar in ähnlicher Form immer wieder auf und sie können dem rechtmäßigen Markeninhaber erhebliche Probleme und Zusatzkosten bringen. Insgesamt betrachtet ist die Wahrscheinlichkeit, dass gerade Ihre Marke von einem solchen Verhalten betroffen sein wird, aber eher gering und in keiner Weise konkret berechenbar.
Also erscheint es ratsam, dass Sie etwaige Schutzmaßnahmen nur dann ergreifen, wenn der britische Markt auch nach dem Brexit für Sie Relevanz hat, oder wenn Sie aus besonderen Gründen konkret befürchten, dass Sie in einem Zeitraum von beispielsweise 1 bis 4 Jahren nach dem Brexit auf einen sofort durchsetzbaren Markenschutz in Großbritannien angewiesen sein könnten. Schutzmaßnahmen könnten auch dann sinnvoll sein, wenn - entgegen der oben dargelegten Rechtsauffassung - ein tatsächlich ersatzloses Entfallen des Markenschutzes in Großbritannien für Sie konkrete Nachteile bringen würde.
Kurz gesagt – wenn Sie jetzt oder in Zukunft in Großbritannien Produkte unter Ihrer EU-Marke vertreiben oder dort aggressive Konkurrenten sitzen, dann erscheint die Investition in eine zusätzliche Marke sinnvoll. Auf lange Sicht werden dann ohnehin Kosten für die Anmeldung eines zusätzlichen Schutzrechts fällig. Wer früh handelt, könnte am Ende günstiger kommen, weil aus der neu angemeldeten Marke ohne rechtliche Unsicherheiten in GB vorgegangen werden kann.
Was sollten Sie beachten?
Wer Schutzmaßnahmen ergreifen möchte, sollte mit genügend Vorlauf zum Brexit tätig werden, d.h. vor Ende 2018 eine neue Markenanmeldung einreichen. Beachten Sie, dass das britische Patentamt spätestens nach dem Brexit stark überlastet sein könnte. Ihr Patentanwalt kann Ihnen eine für Sie geeignete Anmeldestrategie empfehlen.
Außerdem kann mit einer Markenüberwachung sichergestellt werden, dass Markenanmeldungen eines Trittbrettfahrers frühzeitig aufgedeckt werden, sodass gegen diese schnell und kostengünstig vorgegangen werden kann.
Ihr Moritz Ernicke
ERNICKE Patent- und Rechtsanwälte