Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari.
Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”.
Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen!
Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.
1. Vermeidung einer Erbengemeinschaft durch frühzeitiges Testament
Falls keine testamentarischen Regelungen getroffen werden, kann es im Erbfall zu unerwünschten Situationen kommen. Angefangen im privaten Bereich: wenn ein Ehepartner verstirbt, wohnt der andere Ehegatte plötzlich nicht mehr im „eigenen Haus“, sondern das selbst genutzte Haus gehört dann einer Erbengemeinschaft mit den Kindern, ggf. auch Stiefkindern oder unehelichen leiblichen Kindern. Bei Streitigkeiten kann jeder Beteiligte jederzeit eine Auflösung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung verlangen.
Sehr wichtig sind testamentarische Regelungen auch bei minderjährigen Kindern. Versterben die Eltern minderjähriger Kinder ohne Testament und Anordnung einer Testamentsvollstreckung, kann für die Erbauseinandersetzung über den Erbteil der Kinder ein von Amts wegen bestellter Ergänzungspfleger nötig werden. Dies kann durch testamentarische Gestaltungen und Einsatz des hinterbliebenen Elternteils als Testamentsvollstrecker vermieden werden.
Im Bereich des Betriebsvermögens ist ein Unternehmertestament, das auf die Nachfolgeregelungen des Gesellschaftsvertrages abgestimmt ist, unerlässlich. Andernfalls kann es zur Versteuerung stiller Reserven aus einer wegfallenden Betriebsaufspaltung oder aufgrund einer fehlenden Nachfolgeberechtigung der Erben laut Gesellschaftsvertrag kommen. Der Erblasser scheidet dann mit seinem Tod aus der Firma aus. Die Erben erhalten lediglich eine Abfindung, jedoch keinen Gesellschaftsanteil. Diese ungewollten Folgen gilt es zu vermeiden.
2. Ausnutzung der Freibeträge durch Vorabschenkungen
Durch die Ausnutzung der persönlichen schenkungssteuerlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre neu gewährt werden, kann die Steuerbelastung auf das Gesamtvermögen deutlich reduziert, oft ganz vermieden werden. Durch Gestaltungen mit Nießbrauch können außerdem alle Rechte und Erträge beim Schenker verbleiben, so dass eine Versorgung im Alter gesichert ist. Zudem sind beim Nießbrauch die auf die verbleibende Lebensdauer zu kapitalisierenden Erträge als Gegenleistung vom Steuerwert der Schenkung abzugsfähig und mindern damit die Steuerbelastung. Auch hier gilt deshalb: Je früher, desto besser. Je niedriger das Lebensalter des Schenkers, desto höher ist die steuerlich abzugsfähige Gegenleistung.
3. Festsetzung niedrigerer Grundbesitzwerte
Steueroptimierend wirken sich frühzeitige Übertragungen von Grundvermögen auch deshalb aus, weil für die steuerliche Bewertung ein niedrigerer Grundbesitzwert festgesetzt wird. Die Bodenrichtwerte als Grundlage für die steuerliche Bewertung werden alle zwei Jahre von den Gutachterausschüssen neu festgesetzt und steigen im Moment bei jeder Neufestsetzung insbesondere in Ballungszentren um bis zu zwanzig Prozent. Damit nähern sie sich den ebenfalls steigenden Verkehrswerten immer mehr an. Deshalb gilt auch hier: Je früher geschenkt wird, umso niedriger sind die steuerlich relevanten Grundbesitzwerte.
4. Gestaltungsmöglichkeiten, falls der Erbfall schon eingetreten ist
Falls der Erbfall schon eingetreten ist, lassen sich ebenfalls noch steueroptimierende Gestaltungen durchführen. Durch die Ausschlagung des Erbes, gegebenenfalls gegen Abfindung, sind Gestaltungen auch nachträglich möglich. Dazu muss allerdings schnell reagiert werden. Die Ausschlagungsfrist läuft bereits sechs Wochen nach Kenntnis des Erbes bzw. Bekanntgabe des Testaments durch das Amtsgericht ab. Im Falle eines Berliner Testaments sollten mittels Geltendmachung der Pflichtteile durch die Kinder die Freibeträge auch gegenüber dem Erstversterbenden ausgenutzt werden. Auch für die gegeben Falls notwendige Erbauseinandersetzung gibt es wichtige steuerliche Gesichtspunkte zu beachten. Zum einen kann es zu Schenkungen an Miterben mit niedrigen Freibeträgen (bei Geschwistern 20.000,00 €) kommen, zum anderen können Wertausgleichszahlungen zu Entgeltlichkeit und später zu privaten Veräußerungsgeschäften führen.
5. Weitere Gestaltungsoptionen
Für kinderlose Paare mit niedrigen Freibeträgen gegenüber Fremderben ist die frühzeitige Gestaltung sehr wichtig. Hier bieten sich ebenfalls Vorabschenkungen gegen Nießbrauch, die Verteilung des Vermögens auf mehrere Erben oder sogar eine Erwachsenenadoption an.
Auch Patchwork- oder Geschiedenentestamente müssen grundlegend überlegt und rechtlich sowie steuerlich sinnvoll gestaltet werden.
Immer öfter wird bei umfangreichem Immobilienvermögen an die Gründung einer vermögensverwaltenden Familien-Kommanditgesellschaft (KG) gedacht. Damit ist zum einen eine Gleichverteilung des Vermögens sicher gestellt, zum anderen bietet sie die Möglichkeit, die Rechte von (minderjährigen) Kindern durch den Gesellschaftsvertrag so zu beschränken, dass sie (noch) nicht frei über das Vermögen verfügen können. Für die Ausnutzung der Freibeträge alle zehn Jahre werden weitere Anteile an der KG - prozentual in der Höhe der persönlichen schenkungssteuerlichen Freibeträge - an die Kinder als Kommanditisten geschenkt. Dies kann privatschriftlich ohne kostenintensive notarielle Beurkundung und ohne Änderung im Grundbuch (hier ist nur die KG eingetragen, nicht die Beteiligungsverhältnisse) erfolgen. Außerdem lassen sich durch diese Gestaltung ertragsteuerliche Vorteile durch die Ausnutzung der Grundfreibeträge minderjähriger bzw. in der Ausbildung befindlicher Kinder ohne eigenes Einkommen erzielen. So können steuerpflichtige Einnahmen frühzeitig auf die Kinder verlagert werden, wo sie bis ca. 8.700 € jährlich steuerfrei bleiben. Nachdem es sich um eine vermögensverwaltende KG handelt, bleibt das Vermögen zudem steuerliches Privatvermögen.
6. Fazit
Die rechtzeitige Planung und Regelung der Vermögensnachfolge schafft Sicherheit und spart Erbschaftsteuer. Die testamentarischen Regelungen müssen bei Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch immer wieder überprüft und angepasst werden. Ein Großteil der Erbschaftssteuer kann durch steueroptimierende Gestaltung vermieden werden.
Dr. Anette Settele